Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGruwAG befreit bei Grundwasserentnahmen, die von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HWG angeordnet oder genehmigt wurden oder denen diese zugestimmt hat (Sanierungen), ohne zusätzliche Voraussetzungen von der Grundwasserabgabenpflicht. Derartige Zusatzvoraussetzungen lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung begründen.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung zur Beitreibung der durch eine Ersatzvornahme entstandenen Kosten.
2. Zur Möglichkeit des Vollzugs einer Ordnungsverfügung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung.
3. Zuständig für die gebotene Gefahrenabwehrmaßnahme anläßlich einer Gewässerverunreinigung, die in einer Bundeswasserstraße und zugleich in einem darin belegenen kommunalen Hafen auftritt, ist die untere Wasserbehörde.
4. Zustandsverantwortlich für eine solche Verunreinigung ist der Bund aufgrund seines privatrechtlichen Eigentums am Gewässer der Bundeswasserstraße und trotz öffentlich-rechtlicher Überlagerung seines Eigentums.
5. Daneben besteht keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des kommunalen Betreibers des Hafens bzw. der Kommune, deren Bürgermeister Hafenbehörde i.S.d. schl.-holst. HafenVO ist.