1. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 14 Nr. 4 WEG analog verpflichtet sein, einen auf Wartung / Kontrolle bzw. Notfälle beschränkten Zugang zu einem im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Tankraum durch sein Sondereigentum zu dulden.
2. Das Recht des Sondereigentümers unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben.