JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wartezeitkündigung
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, ZPO, GG |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung, Beweisverwertungsverbot |
| Stichwort: | Wartezeitkündigung |
| Leitsatz: | 1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat. 2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 189/08 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, SGB IX, BGB, GG, EG, LPVG-NRW, BAT |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung - Präventionsverfahren - Personalratsanhörung |
| Stichwort: | Wartezeitkündigung |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 96/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist |
| Stichwort: | Wartezeitkündigung |
| Leitsatz: | Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 519/07 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht |
| Stichwort: | Wartezeitkündigung |
| Leitsatz: | 1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben. 2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 145/07 | |
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