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Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 UZ 702/02 vom 08.07.2002

1. Bei der Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen hat die Straßenverkehrsbehörde entsprechend dem genehmigten Fahrplan des öffentlichen Personenverkehrs den Erfordernissen des Betriebs und des allgemeinen Verkehrs - unter Berücksichtigung auch der Anliegerbelange - Rechnung zu tragen.

2. Eine Haltestelle für Linienomnibusse kann im Einzelfall je nach den konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnissen auch in einem Bereich eingerichtet werden, in dem der allgemeine Verkehr nicht halten darf.

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