1. Bei der Bestimmung über die Anbringung von Haltestellenzeichen hat die Straßenverkehrsbehörde entsprechend dem genehmigten Fahrplan des öffentlichen Personenverkehrs den Erfordernissen des Betriebs und des allgemeinen Verkehrs - unter Berücksichtigung auch der Anliegerbelange - Rechnung zu tragen.
2. Eine Haltestelle für Linienomnibusse kann im Einzelfall je nach den konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnissen auch in einem Bereich eingerichtet werden, in dem der allgemeine Verkehr nicht halten darf.