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Wartefrist

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10052/09.OVG vom 07.05.2009

1. Die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport ist zu versagen, wenn und solange Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden sind, die ausreichen, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken (so bereits Urteil des Senats vom 7. Mai 2002, AS 30, 64).

2. Ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Versorgung mit Rettungsdienstleistungen durch die Sanitätsorganisationen sichergestellt ist, stellt die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist für Notfalltransporte und der Wartefrist für Krankentransporte dar.

3. Die gesetzliche Hilfeleistungsfrist im Notfallrettungsdienst von maximal 15 Minuten beginnt mit dem Ausrücken des Rettungstransportwagens. Ein Überschreiten der Hilfeleistungsfrist in geringem Maße stellt die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht in Frage.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 2644/06 vom 13.01.2009

Eine Beamtin, deren Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG (31.12.2004) begründet wurde, die aber am Tag der Ernennung sogleich Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge antritt und diesen erst nach dem Stichtag beendet, erhält für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge, weil ihr erst nach dem Stichtag Dienstbezüge zugestanden haben.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 6/8/1 Sa 1612/05 vom 29.03.2006

Auch die einvernehmliche Verschiebung des Arbeitsbeginns aus Anlass der Erkrankung der Arbeitnehmerin wird von § 8 I 1 EFZG erfaßt und lässt den mit Ablauf der Wartefrist (§ 3 Abs. 3 EFZG) entstehenden Entgeltfortzahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Erkrankung nicht entfallen.

LAG-KOELN – Beschluss, 7 Ta 12/05 vom 23.02.2005

1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z - BBesO - Stellen teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .

2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine mündliche Verhandlung an.

3. Es ist zur "zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" i.S.v. § 91 I 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren, nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2742/03 vom 04.02.2005

1. Aus der grundrechtlich verbürgten Freiheit zur Errichtung privater Schulen kann sich eine staatliche Verpflichtung zur Gewährung finanzieller Zuwendungen an den Privatschulträger ergeben.

2. Die Einhaltung der im Privatschulgesetz Baden-Württemberg (§ 17 Abs. 4) bestimmten 3-jährigen Wartefrist vor Einsetzen der staatlichen Förderung einer genehmigten Ersatzschule oder anerkannten Ergänzungsschule verletzt eine staatliche Förderungspflicht nicht (so schon BVerfGE 90, 128).

3. Von der Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (hier verneint).

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 208/03 vom 01.09.2003

Hat der Angeklagte sein Erscheinen zum Termin zuvor ausdrücklich angekündigt, kann es die Fürsorgepflicht gebieten, bis zum Erlass eines Urteils nach § 329 I StPO länger als die übliche Wartefrist wie 15 Minuten zuzuwarten.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 AGH 10/02 vom 15.05.2003

Nach Wegfall der Singularzulassung gilt § 226 Absatz 2 BRAO nunmehr für alle Bundesländer mit der Folge, dass die dort vorgeschriebene fünfjährige Wartefrist für die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht und beim übergeordneten OLG ausnahmslos gilt. Die Vorschrift des § 20 Absatz 1 Nr. 2 BRAO, wonach die Rechtsanwaltskammern nach pflichtgemäßem Ermessen einen Rechtsanwalt auch ohne vorherige fünfjährige Tätigkeit bei einem Land- oder Amtsgericht zulassen konnten, ist im Bereich des § 226 Absatz 2 BRAO nicht mehr anwendbar.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 3213/99.A vom 11.07.2000

Auch in einer Großstadt obliegt es den Beteiligten dafür Vorsorge zu treffen, um pünktlich zum Termin erscheinen zu können; es obliegt dem Ermessen des Vorsitzenden, ob er je nach den Umständen des Einzelfalles noch eine gewisse Zeit zuwarten will.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 3 LA 24/06 vom 09.08.2007


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