Bei den Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung sind - anders als im Sozialhilferecht - die Kosten für die Heizung einzurechnen.
Oder:
Die Kosten für die Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d BefrVO umfassen anders als die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Kosten der Unterkunft auch die Heizkosten