Nach Beendigung eines Markenlizenzvertrages, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, hat der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber keinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. § 89b HGB kann jedenfalls auf solche "reinen" Markenlizenzvereinbarungen nicht analog angewendet werden.
1. Wird eine Registermarke weder vollständig unbenutzt noch im vollen Umfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, scheidet eine vollständige Löschung gemäß §§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG aus.
2. Ob und in welchem Umfang bei einer Benutzung der Registermarke für einen Teil der eingetragenen Waren ein Teillöschungsanspruch besteht, ist entsprechend der vom Bundesgerichtshof zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten erweiternden Minimallösung zu prüfen (so jetzt auch BGH, Urt. v. 1004.2008- I ZR 167/05 - LOTTOCARD - zitiert bei Juris).
3. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass bei einer Teilnutzung der Registermarke kein Löschungsanspruch für Waren und Dienstleistungen besteht, die in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen mit den Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, für die die Benutzung erfolgt (gleicher Produktbereich) oder der Bereich der Waren und Dienstleistungen, für die keine Benutzung besteht, sich nicht klar als Unterkategorie definieren und damit eingrenzen lässt.
1. Eine Veräußerung von Anteilen nach Antragstellung führt auf Grund einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht zum Wegfall der Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren.
2. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 196 UmwG steht nur demjenigen Anteilsinhaber zu, der infolge eines Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet; allein Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft vermögen den Anspruch nicht auszulösen.
3. Zur Bewertung einer (russischen) Marke im Spruchverfahren.
Auch wenn ein bekannter Automobilhersteller seine Bildmarke nicht nur für die Ware "Kraftfahrzeug", sondern auch "Spielzeug" hat eintragen lassen, verletzt die Wiedergabe dieser Marke auf einem Modellauto an originalgetreuer Stelle die Rechte an dieser Marke nicht.
1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
Die einer Firma nach § 17 Abs. 1 HGB zukommende Namensfunktion erfordert nicht die Aussprechbarkeit einer Buchstabenkombination. Die Firma muss nur artikulierbar sein.
Die Parteien streiten über Kündigungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen Beteiligung als Filmproduzent an Product- u. Themenplacementaktivitäten, an denen auch der Geschäftsführer der Beklagten beteiligt war. Eine weitere Kündigung erhielt der Kläger, weil er sein Dienstfahrzeug und weitere Gegenstände - jeweils mit Recht zur Privatnutzung - nach Erhalt der Kündigung nicht an die Beklagte herausgab. Schließlich macht die Beklagte geltend, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG und beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Ihre Berufung blieb erfolglos.
1. Die Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt erst mit vollständiger, fehlerfreier Unterrichtung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268 ff.).
2. Eine Unterrichtung ist auch dann fehlerhaft, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebsübernehmers wesentlich besser dargestellt wird, als sie tatsächlich ist, denn eine wahrheitsgemäße Information bildet eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Arbeitnehmer bei der möglichen Ausübung des Widerspruchsrechts.
3. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt zumindest solange nicht in Betracht, solange die Falschangaben nicht korrigiert worden sind.
1. Die Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt erst mit vollständiger, fehlerfreier Unterrichtung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268 ff.).
2. Eine Unterrichtung ist auch dann fehlerhaft, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebsübernehmers wesentlich besser dargestellt wird, als sie tatsächlich ist, denn eine wahrheitsgemäße Information bildet eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Arbeitnehmer bei der möglichen Ausübung des Widerspruchsrechts.
3. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts kommt zumindest solange nicht in Betracht, solange die Falschangaben nicht korrigiert worden sind.
1. Unterhält ein Unternehmen seit elf Jahren einen einzigen Betrieb mit zuletzt 19 Arbeitnehmern, dessen Zweck nur darin besteht, in einem räumlich abgrenzbaren Bereich eines Universitätskrankenhauses technische Dienstleistungen (technische Betriebsleitung, Wartung und Instandhaltung) zu erbringen, dann stellt das für den Bestand des Betriebes wesentliche Betriebsmittel der Auftrag des Krankenhauses zur Erbringung dieser technischen Dienstleistungen dar. Der ganze Betrieb ist zugeschnitten nur auf diesen einen Auftrag und Kunden.
2. Überträgt das Krankenhaus diesen - und weitere - Aufträge auf ein Unternehmen, das nur dazu gegründet wurde, den nunmehr ausschließlich einheitlich für sämtliche Standorte des Krankenhauses vergebenen Facility-Management-Auftrag zu erhalten, dann liegt allein darin ein Betriebsübergang begründet.
3.Es istmethodisch verfehlt, in einem betriebsmittelarmen Betrieb die Be-triebsübernahme allein daran scheitern zu lassen, dass der Betriebsübernehmer nicht bereit ist, den wesentlichen Teil der ursprünglichen Arbeitnehmerschaft zu übernehmen. Dies widerspräche der Zielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG. Hauptzweck der Betriebsübergangsrichtlinie ist es, auch gegen den Willen des Erwerbers die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Veräußerers aufrecht-zuerhalten (EuGH, Urt. vom 20.11.2003 - Rs. C-340/01 - Abler - NZA 2003, 1385).
4. Ein Betriebsübergang kann nicht deswegen verneint werden, weilder Aufbau und die Organisation des Unternehmens nicht - und zwar nicht einmal teilweise - beibehalten worden ist (EuGH vom 7. 3. 1996 - NZA 96, 413, Rn 20 f - Mercks; a.A. BAGvom 6.4.2006 - NZA 2006, 1039).
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten Menschen wegen Verletzung der Pflichten zur behindertengerechten Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) und Durchführung eines Präventionsverfahrens gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX (im Anschluss an BAG, U. v. 10.05.2005, NZA 2006, S. 155 f, und U. v. 04.10.2005, NZA 2006, S. 442 f).
Befindet sich bei einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Ware auf einem der Teile ein Markenzeichen, so handelt es sich um die Kennzeichnung der gesamten Ware als Produkt des Markeninhabers, es sei denn, die Marke wird vom Verkehr zweifelsfrei nur bezüglich des Teils als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst, auf welchem sie angebracht ist.
Wird eine gebrauchte Ware von einem anderen als dem Hersteller durch Wiederaufarbeitung wesentlich verändert und mit dem Zeichen des ursprünglichen Herstellers ohne dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht, so liegt nur dann kein unberechtigter Gebrauch der Marke vor, wenn durch die Aufmachung der Ware sichergestellt ist, dass der Verkehr in der Marke keine zeichenmäßige Herkunftsbezeichnung mehr erblickt.
1. Für die Schutzfähigkeit einer Zeichenfolge unter der Geltung von § 4 WZG ist erforderlich, dass diese als Wort aussprechbar und auch tatsächlich in dieser Weise ausgesprochen wird. Der Umstand, dass eine zwei Vokale enthaltende Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar ist bzw. theoretisch wie ein Wort ausgesprochen werden könnte, reicht für die Schutzfähigkeit nicht aus.
2. Für Entstehung eines inländischen Kennzeichenrechts reicht es nicht aus, dass das Unternehmenskennzeichen auf einer (ausländischen) Internet-Domain mit *.com-Endung erscheint, die auch im Inland abrufbar ist. Für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland ist darüber hinaus zumindest erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11 Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entsprechende Gebühr erhoben wird.
1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.
2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.
3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.
1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).
2. Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i). Im Falle der Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft kann deshalb auch die Frage, ob der Verein nach seinem Gesamtgebaren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, grundsätzlich nicht losgelöst von dem Willen des einzelnen Vereins und den Überzeugungen seiner Mitglieder beantwortet werden.
3. Auch nach aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen ist nicht erwiesen, dass die Scientology-Lehre von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt wird.
4. Die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (vgl. §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB) dienen maßgeblich dem Gläubigerschutz. Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck daher grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann jedoch insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1998, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 7, und vom 16.2.1995, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
1. Die Frage, ob eine Vereinbarung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, ist nicht allein nach der Höhe des Marktanteils, sondern auch der Schwere des Verstoßes gegen das Kartellrecht zu beurteilen.
2. Die Auslegung eines gegen europäisches Kartellrecht verstoßenden Vertrages kann ergeben, dass die Nichtigkeit auch markenrechtliche Ansprüche erfasst, die durch den Vertrag begründet worden sind.
1. Das Markenrecht (hier: der Inlandsmarke TIKLYD) des Arzneimittelherstellers wird verletzt, wenn beim Parallelimport (hier: des Mittels TIKLID aus Italien) eine eigene, vom Parallelimporteur selbst hergestellte äußere Umverpackung (hier: unter Anbringen der Marke TIKLID) verwendet wird, soweit das - im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts - nicht "erforderlich" ist.
Beim vorliegenden Parallelimport aus Italien kann die inländische Packungsgröße des Arzneimittels durch Bündeln von überklebten Originalpackungen erzielt werden. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der tatsächliche Zugang zum inländischen Markt behindert ist, wenn der Parallelimporteur statt der Bündelpackung keine neue, selbst hergestellte Umverpackung verwenden darf.
2. Hat der Markeninhaber in Vorprozess eine bestimmte Aufmachung einer vom Parallelimporteur hergestellten neuen Umverpackung angegriffen, so ist ohne konkrete Erklärung des Markeninhabers daraus nicht herzuleiten, dass die Verwendung neuer Umverpackungen generell gestattet wären (keine markenrechtliche Verwirkung).
1. Beabsichtigen die Gründungsgesellschafter einer GmbH innerhalb deren Firmennamen Namensbestandteile einer Einzelfirma zu verwenden, so hat der beratende Rechtsanwalt unter Beachtung des Grundsatzes des "sichersten Weges" darauf hinzuweisen, dass jedenfalls mit der Möglichkeit der späteren Annahme einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 I 1 HGB zu rechnen ist. Dies gilt umso mehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Handelsgeschäft der Einzelfirma ganz oder teilweise tatsächlich fortgeführt werden soll.
2. Der Anspruchssteller hat die behauptete Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht nur zu beweisen, wenn der Rechtsanwalt seinerseits eine entsprechende und ausreichende Belehrung sowie den Verlauf des Beratungsgesprächs substantiiert dargelegt hat.
3. Zu den Voraussetzungen einer Fortführungshaftung nach § 25 HGB.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, betrifft Drittunternehmen, an die sie nicht gerichtet ist, nur dann individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG, wenn sie sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Die bloße Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass das Drittunternehmen von ihr individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, der bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt wird, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage eines Drittunternehmens festzustellen.
Wenn die Parteien des Zusammenschlusses daher auf oligopolistischen Märkten tätig sind, die insbesondere durch hohe, auf ausgeprägter Markentreue beruhende Eintrittsschranken und einen schwierigen Zugang zum Einzelhandel gekennzeichnet sind, ist eine Klage zulässig, die durch ein Drittunternehmen erhoben wurde, das aktiv am Verfahren teilgenommen hat und sich darauf berufen kann, ein potenzieller Konkurrent zu sein.
( vgl. Randnrn. 91, 95, 99 )
2. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin zu verstehen, dass zwar die Parteien eines Zusammenschlusses von der Kommission keine Berücksichtigung der Verpflichtungen und Verpflichtungsänderungen verlangen können, die nach der darin festgelegten Dreiwochenfrist vorgelegt werden, es jedoch der Kommission, sofern sie über die nötige Zeit zu deren Prüfung verfügt, möglich sein muss, den Zusammenschluss anhand dieser Verpflichtungen zu genehmigen, selbst wenn daran nach der Dreiwochenfrist Änderungen vorgenommen wurden.
Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der genannten Frist vorgenommenen Änderungen verstößt auch nicht gegen die Mitteilung über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, die die Kommission erlassen hat und die diese bindet, sofern sie nicht von den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 4064/89 abweicht, wenn diese Änderungen als begrenzte Änderungen im Sinne der Nr. 37 der genannten Mitteilung angesehen werden können.
( vgl. Randnrn. 140, 143, 150 )
3. Weder die Verordnung Nr. 4064/89 noch die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen sieht ausdrücklich vor, welche Art von Verpflichtungen am Ende der Phase II oder im Rahmen der Phase I akzeptiert werden kann oder muss. Da nach der Verordnung Nr. 4064/89 die Begründung oder Verstärkung von Marktstrukturen verhindert werden soll, die einen wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindern könnten, müssen die vorgeschlagenen Verpflichtungen der Kommission jedoch die Schlussfolgerung erlauben, dass der betreffende Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. In dieser Hinsicht gibt es der Art nach keinen Unterschied zwischen Verpflichtungen, die in der Phase I und Verpflichtungen, die in der Phase II eingegangen werden, wenngleich Erstere in Ermangelung einer in dieser Phase vorzunehmenden vertieften Marktstudie nicht nur den Schluss zulassen müssen, dass der Vorgang keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, sondern auch ausreichen müssen, um alle ernsthaften Bedenken in dieser Hinsicht in überzeugender Weise auszuräumen.
Auch wenn die Veräußerung von Unternehmensteilen häufig die geeignetste Abhilfemaßnahme darstellt, um insbesondere bei horizontalen Überschneidungen einem Wettbewerbsproblem in einfacher Weise zu begegnen, so kann doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Lizenzvertrag als adäquate Maßnahme anzusehen ist, um festgestellten Wettbewerbsproblemen abzuhelfen. So lässt sich nicht a priori ausschließen, dass auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern. Außerdem hängt die Wirksamkeit einer solchen Markenlizenz zwar von mehreren Faktoren ab, die schwieriger zu kontrollieren sind als die Veräußerung von Unternehmensteilen; es ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass die Kommission die betreffenden Parameter in der Phase I beurteilen kann.
Wenn also weder die fraglichen Wettbewerbsprobleme noch die Art der von den betreffenden Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungen die Kommission daran hindern, die Auffassung zu vertreten, dass die ernsthaften Bedenken am Ende der Phase I ausgeräumt werden können, dann begeht diese keinen Rechtsfehler, indem sie die Phase II nicht eröffnet.
( vgl. Randnrn. 169-170, 176, 181-182 )
4. Eine verhaltensbezogene Verpflichtung ist geeignet, die durch einen Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsprobleme zu lösen, wenn sie die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung verhindert. Dies ist bei einer Verpflichtung zur Gewährung von Markenlizenzen der Fall, wenn sie im Rahmen eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen abgegeben wird, die auf den durch Marken als vorrangigen Wettbewerbsfaktor gekennzeichneten Märkten für Haushaltskleingeräte tätig sind. Die Dauer dieser Verpflichtung muss jedoch so bemessen sein, dass sie es den Lizenznehmern unter Berücksichtigung der mittleren Lebensdauer der betreffenden Erzeugnisse erlaubt, während der Übergangszeit, in der sie ihre eigene Marke in Verbindung mit der Lizenzmarke verwenden dürfen (co-branding"), den Übergang von dieser Marke zu ihren eigenen Marken sicherzustellen, um Letzteren einen wirksamen Wettbewerb mit der betreffenden Marke auch nach der Übergangszeit zu ermöglichen.
( vgl. Randnrn. 191-193, 195, 205, 207, 210 )
5. Im Rahmen einer Verpflichtung der Parteien eines Zusammenschlusses zur Vergabe von Markenlizenzen für eine Reihe von Erzeugnissen an verschiedene Lizenznehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Lösung von Wettbewerbsproblemen ist eine einem der Lizenznehmer auferlegte Klausel zulässig, die für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren eine teilweise Bezugsverpflichtung zum gewerblichen Einstandspreis zuzüglich der Kosten vorsieht, um Arbeitsplätze an bestimmten Produktionsstätten zu sichern, und die nur eines der lizenzierten Erzeugnisse betrifft, wenn sie keine Stärkung der Stellung der neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit bewirkt und nicht die Wirksamkeit der Lizenz beeinträchtigt. Gleiches gilt für die im Rahmen einer solchen Verpflichtung vorgesehene bloße Möglichkeit der Lizenznehmer, bei der neuen Einheit Waren zu beziehen.
( vgl. Randnrn. 238-242 )
6. Das tatsächliche Nichtvorliegen einer wesentlichen Überschneidung zwischen den Parteien eines Zusammenschlusses kann ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausschließen, selbst wenn es sich dabei um Produktmärkte handelt, auf denen die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Einheit einen Marktanteil von mehr als 40 % erreicht, da in einem solchen Fall die beherrschende Stellung nicht durch den Zusammenschluss begründet oder verstärkt wird, sondern bereits zuvor bestand.
Eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass der Zusammenschluss keinen ernsthaften Bedenken begegnet, da keine Überschneidung bestehe, darf sich, um eine genaue Kontrolle durch den Richter zu ermöglichen, nicht darauf beschränken, die Marktanteile der betreffenden Parteien mit einer Spanne von 10 % anzugeben. Auch wenn nämlich angenommen werden kann, dass keine wesentliche Überschneidung gegeben ist, wenn der Marktanteil eines der Unternehmen nahe bei 0 % liegt, trifft dies dann nicht zu, wenn sich dieser Anteil 10 % nähert.
Außerdem kann das Fehlen einer wesentlichen Überschneidung zwar als stichhaltiger Grund für den Ausschluss ernsthafter Bedenken angesehen werden, wenn die Kommission zunächst die Wettbewerbslage auf der Ebene eines einzelnen Produktmarkts prüft, doch ist diesem Faktor nicht mehr Rechnung zu tragen, wenn es sich um eine umfassendere Prüfung der Situation im Hinblick auf sämtliche Produktmärkte eines betroffenen Landes handelt.
( vgl. Randnrn. 318, 320-321, 326 )
7. Die bloße Feststellung, dass die aus einem Zusammenschluss hervorgegangene Einheit, die einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht, im Wettbewerb mit Konkurrenten steht, kann nicht bedeuten, dass der Zusammenschluss auf diesem Markt keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Das Vorhandensein von Konkurrenten kann nur dann die beherrschende Stellung dieser Einheit abschwächen oder ausschließen, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann.
( vgl. Randnr. 329 )
8. Wenn die Kommission bei der Prüfung, ob ein angemeldeter Zusammenschluss ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt begegnet, von der Feststellung ausgeht, dass jedes der von den Parteien des Zusammenschlusses vertriebenen Erzeugnisse einem gesonderten Markt entspricht und dass die verschiedenen nationalen Märkte ebenfalls gesonderte Märkte sind, dann hat sie die Wettbewerbslage Markt für Markt zu analysieren.
Der gesonderte Charakter der einzelnen Produktmärkte ist indessen nicht als absolut anzusehen, und es kann erforderlich sein, die Beurteilung eines einzelnen Produktmarkts im Licht der Wettbewerbslage des Gesamtmarkts des betreffenden Mitgliedstaats abzuwägen.
Diese Berücksichtigung der globaleren Wettbewerbslage ist besonders dann geboten, wenn die Parteien des Zusammenschlusses auf einem Sektor tätig sind, in dem die Marke den wichtigsten Wettbewerbsfaktor darstellt und eine bekannte Marke allen mit ihr verbundenen Erzeugnissen zugute kommt, auch wenn diese zu anderen Produktmärkten gehören.
Ebenso kann die Kommission bei der Beurteilung der Wettbewerbslage eines Unternehmens gehalten sein, dessen Markenvielfalt Rechnung zu tragen oder auch zu berücksichtigen, dass es über starke Marktanteile auf zahlreichen der relevanten Produktmärkte verfügt.
Wenn diese Prüfung der globalen Wettbewerbslage in Bezug auf die Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des geplanten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hervorruft, kann die Kommission diese Bedenken nicht unter Verweis auf die Tatsache ausschließen, dass sie nur dann reell wären, wenn auf den Märkten, die aufgrund des Zusammenschlusses beherrscht würden, ein wesentlicher Teil des Umsatzes der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Einheit erwirtschaftet würde, so dass diese Einheit wettbewerbswidrige Praktiken anwenden könnte, ohne Gefahr zu laufen, dass der Handel dieses Verhalten bestrafte, indem er sich auf den Märkten, auf denen sie den wesentlichen Teil ihres Umsatzes erzielte, obwohl ihre Stellung dort nicht beherrschend wäre, von ihren Erzeugnissen abwendete (Sortimenteffekt).
Abgesehen davon, dass die Verordnung Nr. 4064/89 nicht den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, sondern die Begründung oder Verstärkung einer derartigen Stellung verbieten will, können Unvermeidbarkeit und Abschreckungswirkung der Vergeltungsmaßnahmen des Handels und damit das Nichtvorliegen der Gefahr eines missbräuchlichen Verhaltens der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit nicht vermutet werden, sondern müssen von der Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen werden.
9. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; dies kann es ihm jedoch nicht ermöglichen, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder zu deformieren, indem er neue Klagegründe geltend macht. Daher ist ein Streithelfer, der nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet, und nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützen kann, nicht berechtigt, eine vom Kläger nicht erhobene Rüge geltend zu machen. Eine solche Rüge ist als unzulässig zurückzuweisen.
( vgl. Randnrn. 417-418 )
10. Die Kommission kann im Verfahren der Verordnung Nr. 4064/89 keinen Verpflichtungen zustimmen, die dadurch gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verstoßen, dass sie die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang die Vereinbarkeit der Verpflichtungen insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu prüfen.
In dieser Hinsicht bezweckt oder bewirkt eine Klausel, die den Lizenznehmer verpflichtet, den Verkauf der Lizenzprodukte auf sein Gebiet zu konzentrieren, grundsätzlich keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und ist, selbst wenn sie dahin auszulegen wäre, dass es den Lizenznehmern verboten ist, Erzeugnisse der fraglichen Marke in andere Mitgliedstaaten auszuführen, nicht geeignet, im Sinne dieser Bestimmung den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Gemeinschaft erheblich einzuschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen, wenn offenkundig ist, dass die Märkte für die betroffenen Produkte nationale Bedeutung haben und keine größeren Paralleleinfuhren stattfinden.
1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.
2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.
3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.
4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.
1. Ichthyol ist keine bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, aber ein namhaftes Kennzeichen (Marke/Geschäftsbezeichnung), das weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise vertraut ist. Dies hat eine erhebliche Steigerung der Kennzeichnungskraft zur Folge.
2. Bei Arzneimitteln orientiert sich der Verkehr nicht ausschließlich an der eigentlichen Produktbezeichnung, sondern auch an einer Herstellerbezeichnung, die als zusätzliches Identifizierungsmerkmal in der Art einer Zweitmarke auf der Schauseite der Verpackung abgedruckt ist.
3. Zwischen einem (nicht verschreibungspflichtigen) (Salben)Präparat auf der Basis von sulfonierten Schieferölen (Klagemarke) und einer (hochspezialisierten) Trockensubstanz zum Schutz gegen die Zytotoxitität ionisierender Strahlen in der Strahlen-/und Chemotherapie zur Krebsbehandlung (Beanstandungszeichen) besteht selbst dann keine Warenidentität, sondern allenfalls eine geringe bis mäßige Warenähnlichkeit, wenn die Klagemarke uneingeschränkt für den Warenbereich "Arzneimittel" geschützt ist.
4. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Identität/Ähnlichkeit von Waren, die unter denselben (weiten) Oberbegriff ein und desselben Warenbereichs (hier: "Arzneimittel") fallen.
Ansprüche des Franchisenehmers auf Rückzahlung der sog. Eintrittsgebühr bei vorzeitiger Beendigung eines Franchisevertrages
1. Hat der Franchisenehmer für die Einräumung von Nutzungsrechten bei Vertragschluss eine einmalige Gebühr gezahlt (sog.Eintrittsgebühr), hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese als eine auf die vereinbarte Laufzeit bezogene Zahlung anzusehen ist, welche bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückzugewähren ist.
2. Musste der Franchisegeber für das vertragsgegenständliche Know-How keine eigenen Vorleistungen aufbringen und handelt es sich um ein am Markt noch nicht erprobtes Geschäftskonzept, spricht dies für eine zeitbezogene Bemessung der Eintrittsgebühr.
3. Der Franchisegeber muss aufgrund seiner besseren Informationslage und Kenntnis des Systems den Franchisenehmer über dessen Erfolgschancen umfassend und vollständig aufklären. Insbesondere wenn der Franchisegeber konkrete Aquisitionsvorgaben macht und die Parteien ein Recht des Franchisegebers zur fristlosen Kündigung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben vereinbaren, müssen diese auf einer realistischen und sorgfältigen, auf das konkrete Vertriebsgebiet des Franchisenehmers bezogenen Marktanalyse beruhen.
1. Dem Titelschutz sind auch rein beschreibende Bezeichnungen zugänglich.
Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit einer Neuauflage rechnet.
2. Die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mit einem Zeichen, das nicht Unternehmenskennzeichen ist, löst Ansprüche weder aus § 15 MarkenG noch aus § 1 UWG aus, wenn nicht der "Verletzer" dolos handelt.
3. Aus der Verwendung des Symbols "(R)" schließt der Verkehr, dass Markenschutz besteht, bei Verwendung in Deutschland nimmt er an, dass in Deutschland Markenschutz besteht. Ist das tatsächlich nicht der Fall, verstößt der Verwender gegen die §§ 1, 3 UWG.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Da eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss, darf ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden.
( vgl. Randnr. 81 )
2. Wortlaut und Geist der Verordnung Nr. 2309/93 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln lassen zwar die Annahme zu, eine Gemeinschaftszulassung dürfe grundsätzlich nur eine Bezeichnung vorsehen; mangels irgendeiner ausdrücklichen Bestimmung in dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 542/95 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung gemäß der Verordnung Nr. 2309/93 rechtfertigt dies jedoch nicht die Schlussfolgerung, diese Bezeichnung dürfe nicht durch Hinzufügung anderer Bezeichnungen geändert werden, wenn der Inhaber der Gemeinschaftszulassung nachweist, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, dies erfordern, und wenn die Kommission festgestellt hat, dass die beantragte Änderung überdies die Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels erfuellt.
Folglich beruht eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Änderung einer Gemeinschaftszulassung durch Hinzufügung von zwei Bezeichnungen allein mit der Begründung abgelehnt wird, ein Arzneimittel dürfe nie mehr als eine Bezeichnung haben, auf einer fehlerhaften Auslegung der Verordnungen Nr. 2309/93 und Nr. 542/95.
Eine Entscheidung mit der ein Änderungsantrag, der auf die Hinzufügung einer besonderen Verpackungsaufmachung gerichtet ist, abgelehnt wird, ohne zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, gründet ebenfalls auf einer fehlerhaften Auslegung der geltenden Regelung.
1. (a) Pflasterspender, die als Box in Betrieben zur Ersten Hilfe für Mitarbeiter angebracht sind und bei Bedarf nur einzelne "Sofortpflaster" herausgeben, bilden markenrechtlich mit den dazu passenden Pflaster-Nachfüllpackungen eine einheitliche Ware. Das unautorisierte Anbieten solcher Nachfüllpackungen verletzt die Markenrechte des Herstellers der Pflasterspender, die mit seiner Marke versehen sind.
(b) Die markenrechtlichen Grundsätze betreffend Zubehör und Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) stehen nicht entgegen, zumal der Pflasterspender nicht als "Hauptware",. sondern als Verpackung für die Pflaster anzusehen ist.
(c) Eine Auskunftserteilung im Wege der Gebotsverfügung kommt gleichwohl nicht in Betracht, es ist keine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne des § 19 Abs. 3 MarkenG.
2. Soweit die Nachfüllpackungen für Pflasterspender bestimmt sind, bei denen die Bezeichnungen des Herstellers entfernt worden sind, liegt keine Markenrechtsverletzung vor, insoweit ist eine Verurteilung zur Auskunft im Wege der Gebotsverfügung gemäß § 19 MarkenG ebenfalls nicht gegeben, auch nicht in entsprechender Anwendung wegen unlauterer Behinderung (§ 1 UWG).
1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2. Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt.
3. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist.
Verwendet der Hersteller für eine Ware in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine andere Marke als in Deutschland, hat nicht er darzulegen und zu beweisen, daß er damit keine Abschottung der Märkte beabsichtigt. Vielmehr hat der Parallelimporteur darzulegen und zu beweisen, daß ihn die Umstände dazu zwingen, die im Ausland verwendete Marke durch die in Deutschland verwendete Marke zu ersetzen, um im Vertrieb der Ware nicht beeinträchtigt zu werden.