Der Erwerb des Warenlagers eines Baustoffhandels mit anschließendem Abverkauf stellt keinen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB dar. Die Abwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils bewirkt regelmäßig dessen Stilllegung. Das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs scheitert insoweit an der fehlenden dauerhaften Fortführung.