JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wanderweg
| Rechtsgebiete: | NatSchG LSA |
| Schlagworte: | Naturschutzverband, Wanderweg, Beteiligung, Befreiung |
| Stichwort: | Wanderweg |
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der "Befreiung" im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA ist weiter auszulegen als der entsprechende Begriff im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA. Unter "Befreiungen" im Sinne der erstgenannten Vorschrift sind auch solche Ausnahme- und Abweichungsentscheidungen zu verstehen, die sich auf Schutzgebiete im Sinne des § 44 Abs. 3 beziehen. 2. Wird ein erforderliches naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren unterlassen und führt dies dazu, dass durch tatsächliches Handeln die Schaffung vollendeter Tatsachen und eine Vereitelung des im Befreiungsverfahren bestehenden Mitwirkungsrechtes eines Naturschutzverbandes droht, kann dieser Verband beanspruchen, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen unterlässt, die ohne das ansich notwendige Beteiligungsverfahren durchgeführt werden (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 02.07.2003 - 1 KO 389/02 -). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 311/06 | |
| Rechtsgebiete: | POG, GG |
| Schlagworte: | abstrakte Gefahr, Anleinzwang, Bebauung, bebaute Ortslage, Bestimmtheit, Bestimmtsheitsgrundsatz, Diensthund, Fläche, Gefahr, Gefahrenabwehr, Gefahrenabwehrverordnung, Gleichheitsgebot, Gleichheitssatz, Hund, Hundeführer, Laufstrecke, Lebenserfahrung, Leine, Leinenzwang, Normenkontrolle, Ortslage, Polizeirecht, Rechtsverordnung, Sich-Nähern, Sichtbar-Werden, Tier, Tiergefahr, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verordnung, Walkingstrecke, Wanderweg, Weg, Wegstrecke, Zumutbarkeit, Zwang, |
| Stichwort: | Wanderweg |
| Leitsatz: | Eine Gefahrenabwehrverordnung, die den Anleinzwang für Hunde "innerhalb bebauter Ortlagen" vorschreibt, ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Anleinzwang außerhalb bebauter Ortslagen bei "nicht einsehbaren Flächen" ist regelmäßig unverhältnismäßig. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 C 10539/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG |
| Schlagworte: | Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht |
| Stichwort: | Wanderweg |
| Leitsatz: | Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG | |
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