JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wandelschuldverschreibung
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Wandelschuldverschreibung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 124/08 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Wandelschuldverschreibung |
| Leitsatz: | a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt. b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals ( § 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen -auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ( § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122). |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 262/07 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, AktG, BGB, AO |
| Schlagworte: | Sperrklauseln und Verfallsklauseln hindern Zufluss des geldwerten Vorteils durch Umwandlung des Optionsrechts in Aktien nicht, Eintritt einer Rückerstattungsverpflichtung ist kein rückwirkendes Ereignis |
| Stichwort: | Wandelschuldverschreibung |
| Leitsatz: | 1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. 2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. 3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip). |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 67/05 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | AG, Hauptversammlung, Kapitalerhöhung, Freigabeantrag, Freigabeverfahren |
| Stichwort: | Wandelschuldverschreibung |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 W 4/08 | |
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