Ist die Strafvollstreckungskammer gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen, weil sie die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde nicht auf Ermessensfehler überprüfen konnte, nachdem diese sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist eine aufgrund eigener Erwägungen getroffene Entscheidung der unzulässig. Ggf. hat die Strafvollstreckungskammer den Weg der Dienstaufsicht zu beschreiten, um den Maßregelvollzug zur Vorlage der notwendigen Unterlagen zu veranlassen .