1. Die Anordnung, die Beweidung einer bestockten Fläche zu unterlassen, ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden muss.
2. Eine Waldbeweidung stellt keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft dar.
3. Die Waldeigenschaft eines Eichenhains setzt nicht voraus, dass die bestockte Fläche größer als 0,2 ha ist. Daher können auch Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind, unter den in § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG aufgeführten Voraussetzungen Wald sein.