Bei der Bemessung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsbeiträgen muss eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung nur beachtet werden, wenn eine solche Nutzungsbehinderung gerade das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der maßgeblichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung auch ankommt.
Demzufolge sind Baubeschränkungen beim sog. Vollgeschossmaßstab nur relevant, wenn ihretwegen die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht verwirklicht werden kann.