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| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Schlagworte: | Wahrung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren |
| Stichwort: | Wahrung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren |
| Leitsatz: | Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten allgemein nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Bei der Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung. Einer in Form eines förmlichen Beweisantrags beantragten telefonischen Nachfrage bei einem Rechtsanwalt im Herkunftsland könnte für sich genommen nicht mehr Beweiswert beigemessen werden als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst. Von daher ist ein solches Telefongespräch, bei dem letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners erlangt werden könnte, völlig ungeeignet, einen vom Gericht gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung eines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag zu "korrigieren". Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich könnten, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs daher schon im Ansatz nicht begründen. Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, oder ersichtlich nicht erwogen wurde. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 Q 41/04 | |
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