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Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 20 F 12.04 vom 12.01.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen in den Akten, gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts, Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, Erheblichkeit der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen für die Entscheidung in der Hauptsache, Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde, Wissen um Erheblichkeit bei Ermessensausübung, förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit des geheimhaltungsbedürftigen Akteninhalts
Stichwort:Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse
Leitsatz:Enthalten die Behördenakten, über deren Vorlage im Prozess die Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss im Zeitpunkt einer behördlichen Freigabeentscheidung außer Zweifel stehen, dass der Inhalt der Akten nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Beweisbeschlusses über die Aktenbeiziehung oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 20 F 12.04




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