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Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vergnügungssteuer für 1999/2000 noch nicht zu beanstanden

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 439/00 vom 21.05.2003

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Vergnügungssteuer, Spielautomat, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Pauschalsteuer, Maßstab, Vergnügungsaufwand, Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vergnügungssteuer für 1999/2000 noch nicht zu beanstanden
Stichwort:Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vergnügungssteuer für 1999/2000 noch nicht zu beanstanden
Leitsatz:1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten - ausgehend vom niedrigsten Wert - um 25 % schwanken.

2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 439/00




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