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Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2650/08 vom 19.03.2009

Eine Abwassersatzung, die die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie Wassermengen, für die mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler der Nachweis geführt wird, dass sie nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 20 m³ übersteigen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 669/07 vom 06.11.2008

1. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht.

2. Bei der Wahl eines pauschalierten Bemessungssystems, bei dem zur Ermittlung der Reineinnahmen der Gesamtumsatz mit einem Reingewinnsatz multipliziert wird, kann auf die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums zurück gegriffen werden.

3. Gebühren und Beiträge werden nicht, wie eine Steuer, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren- oder beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 256/06 vom 10.10.2007

Eine anschlussbeitragsrechtliche Maßstabsregelung, die im Rahmen eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes den auf lediglich untergeordneten Teilflächen (hier: 10 %) des Grundstücks beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe (hier: 75 m) als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein vielfaches größere Gesamtfläche definiert, ist mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin (Werftbetrieb) in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 321/06 vom 06.03.2007

Dass sich der Maßstab bei der Abwassergrundgebühr an der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen orientiert, ist nicht zu beanstanden.

Der Personenmaßstab für die Privatwohnnutzung ist grundsätzlich auch nicht deshalb unwirksam, wenn die Satzung auf die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Erhebungszeitraum abstellt. Die vom Beklagten angenommene Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl der zum 30. Juni des Vorjahres "auf diesem Grundstück/Wohnung mit Wohnsitz gemeldeten Personen" der Anzahl der gemeldeten Personen im Erhebungszeitraum entsprechen werde, ist nicht so fernliegend, dass damit § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA verletzt ist.

Eine Satzungsregelung ist unwirksam, wenn sie die Erhebung der Grundgebühr auch für solche Grundstücke vorsieht, die lediglich über einen Hausanschlussschacht verfügen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2006 - 4 L 346/06 -). Denn der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung (erst) ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LC 450/04 vom 29.06.2006

Zur Bemessung der Vergnügungssteuer bei Gewinn-Spielautomaten nach dem sog. "Einspielergebnis".

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 27/06 vom 25.04.2006

Zur Überprüfung eines Stückzahlenmaßstab für eine Vergnügungsteuer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 877/01 vom 23.11.2005

1. Wird eine kommunale Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt (gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO bzw. § 2 Abs. 5 ThürKAG), so ist die Nichtbeanstandung innerhalb der Monatsfrist als negatives Tatbestandsmerkmal für die Wirksamkeit der Satzung und ihrer Inkraftsetzung anzusehen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage führt nicht dazu, dass die Satzung als unbeanstandet gelten könnte.

2. Zur Systematik und Reichweite der Ermächtigungsgrundlage für kommunalaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKO.

3. Die rechtsaufsichtliche Prüfung einer Satzung im Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 5 ThürKAG lässt die möglichen Maßnahmen auf Grund der allgemeinen kommunalaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO unberührt.

4. Ein Maßstab, der die Einleitungsgebühr nach Einwohnergleichwerten (EGW) bemisst, ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip dem sog. Frischwassermaßstab unterlegen. Er erfüllt zudem nicht das durch § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG angeordnete Gebot, dass die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat (hier Sonderfall, in dem der EGW-Maßstab wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Einleitungsgebühr ausnahmsweise zulässig ist).

5. Die mit der Festlegung eines Gebührenmaßstabs verbundene Wahrscheinlichkeitsannahme setzt nicht voraus, dass die zugrunde gelegten Tatsachen ihrerseits erwiesen sind. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, wenn der Satzungsgeber plausible und stichhaltige Anhaltspunkte vorweisen kann, die die Tatsachengrundlage so wahrscheinlich machen, wie es eine sachgerechte Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Maßstäben erfordert.

6. Der EGW-Maßstab ist bei der Beseitigungsgebühr für die dezentrale Entsorgung unzulässig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 526/04 vom 28.01.2005

Das Einspielergebnis ist als Grundlage für die Bemessung der "Spielautomatensteuer" ungeeignet.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 645/02 vom 29.11.2004

Zum Maßstab der Vergnügungssteuer auf Spielapparate.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 4228/98 vom 12.08.2004

1. Da der seit 01.01.1997 jedenfalls bei Gewinnspielgeräten gesicherte Einbau elektronischer Zählwerke die exakte Erfassung des von den Spielern aufgewendeten Entgelts ermöglicht, kann für die Bemessung der Spielapparatesteuer auf den pauschalisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl nur noch unter der Voraussetzung zurückgegriffen werden, dass der durchschnittlich investierte Spieleraufwand eine Schwankungsbreite von 30 % im Verhältnis der Geräteaufsteller im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde nicht übersteigt.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verbleiben der Schwankungsbreite in diesem Rahmen bei Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs trägt die steuererhebende Gemeinde.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 278/02 vom 23.06.2004

Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit darf nicht länger unter Anwendung des Stückzahlmaßstabs erhoben, d. h. nicht pauschal nach der Anzahl der Geräte bemessen werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10507/04.OVG vom 17.06.2004

1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 344/02 vom 14.04.2004

1. Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst; das ist im Falle einer Abbruchgenehmigung derjenige, der diese beantragt (Bauherr). § 39 AO ist - mangels Regelungslücke - nicht entsprechend anwendbar.

Die BWG ist nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V von der Zahlung solcher Verwaltungsgebühren befreit. Mangels einer Regelungslücke ist die Vorschrift nicht analog auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der BWG und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

2. Ein Gebührenrahmen von 100,00 DM bis 2.000,00 DM für eine Abbruchgenehmigung ist rechtlich unproblematisch. Es ist eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

Ein als Verwaltungsvorschrift erlassener Gebührentarif ist als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen, sodass die Behörde nicht generell gehalten ist, in Gebührenbescheiden wegen § 9 Abs. 1 VwKostG M-V weitere Ermessenserwägungen anzustellen.

3. Das Abbruchvolumen ist jedenfalls dann ein geeigneter und praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Abbruchgebühr, wenn zusätzlich die Komplexität der Bausubstanz durch eine Staffelung nach Bauwerksklassen Berücksichtigung findet. Diese Kriterien sind zur Ausfüllung des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V geeignet.

Unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist die Annahme gut vertretbar, dass mit zunehmendem umbauten Raum, d.h. einem größeren Bauvolumen, und einer höheren Bauwerksklasse in der Regel der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Abbruchgenehmigung steigt.

Die beiden gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (umbauter Raum und Bauwerksklasse) sind hinreichend geeignete Kriterien zur Ausfüllung des in § 9 Abs. 1 VwKostG M-V vorgesehenen Gesichtspunktes der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden.

4. Bei einem Rauminhalt von 7.392 m3 und der Bauwerksklasse 3 ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Abbruchgebühr von 2.000,00 DM in einem Missverhältnis zum erbrachten Verwaltungsaufwand steht; das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt.

5. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Gleichbehandlung zu bejahen, wenn die Gruppe der Gebäude mit mehr als 2.196 m3 Rauminhalt mit einer einheitlichen Gebühr (hier 2.000,- DM) belegt wird. Vielmehr hält sich dies im Rahmen einer zulässigen Typisierung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2700/01 vom 24.07.2003

1. Ein Gebührenmaßstab, der für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben einmal auf die abgefahrene Menge und zum anderen auf die Schmutzfracht des Fäkalschlamms und Abwassers abstellt, ist als grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen.

2. Es entspricht dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz, wenn die Behörde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt. Eine weitere Differenzierung der Gebührenhöhe innerhalb geschlossener Gruben je nach Leerungszeitraum trägt dem unterschiedlichen Verschmutzungsgrad des Fäkalschlamms und des Abwassers Rechnung, weil sich die Verschmutzung infolge Faulungsvorgängen während der Lagerungszeit erhöht.

3. Das Gericht darf sich grundsätzlich auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Verwaltungsbehörde zur fachlichen Beurteilung einer ihr zur Regelung übertragenen Rechtsmaterie eingeholt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268); erst wenn der jeweilige Prozessgegner das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme durch schlüssigen, substantiierten Vortrag in Frage stellt, besteht für das Gericht Anlass, ein weiteres - gerichtliches - Gutachten einzuholen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 439/00 vom 21.05.2003

1. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, solange zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand ein lockerer Bezug besteht. Dies ist noch gewährleistet, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten - ausgehend vom niedrigsten Wert - um 25 % schwanken.

2. Für die Jahre 1999 und 2000 durfte die kommunale Vergnügungssteuersatzung noch vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen (Steuerpauschale je Gerät).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 KN 439/02 vom 26.03.2003

1. Der nicht die wirkliche, sondern nur die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Abfallbeseitigungssystems wiedergebende Behältervolumenmaßstab ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Die Verpflichtungen zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens und zur Durchführung von mindestens 16 Entleerungen im Jahr verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

3. Die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr liegt nahe, wenn Gruppen von Gebührenpflichtigen deutlich unterschiedlich von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren.

4. Die Quersubventionierung von Sperrmüll- und Altpapierentsorgung ist grundsätzlich durch § 12 Abs. 4 NAbfG gedeckt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1379/00 vom 05.02.2002

1. Die wortgleiche Wiedergabe und Nennung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, die ihrer besseren Verständlichkeit dient und keinen eigenständigen rechtsnormativen Gehalt aufweist, stellt als rein deklaratorische, nachrichtliche Gesetzeswiederholung keine dem Bundesrecht widersprechende, eigenständige inhaltsgleiche oder es ergänzende "Regelung" dar und verstößt deshalb nicht gegen die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG. Es fehlt insoweit an einer verbindlichen, originären Rechtsfolgenanordnung durch den Satzungsgeber.

2. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -).

3. Die Regelung in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, dass die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" zu überlassen sind, stellt keine bundesrechtswidrige Erweiterung der in dieser bundesgesetzlichen Vorschrift abschließend geregelten Überlassungspflichten dar.

4. Das satzungsrechtliche Tatbestandsmerkmal "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" genügt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem (verfassungsrechtlichen) Bestimmtheitsgebot (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450 = NVwZ 2002, 211; NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220).

5. Entsteht nach einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung die Benutzungsgebühr erst bei Vorliegen von nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtigem Abfall und nach Anmeldung eines zugelassenen Abfallbehälters durch den Überlassungspflichtigen, ist eine für ein Benutzungsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 KAG erforderliche tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bejahen.

6. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 AO sind auch dann Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung von Auskunftspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ausschließlich die für die Gebührenerhebung im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses maßgebenden Umstände betreffen, wenn Gegenstand der Gebührenerhebung die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle sind.

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