Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung von Regeln bezogen ist, wie die von Kontrollschaffnern bzw. Kontrolleuren in Straßenbahnen, fällt nicht darunter.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
In einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung enthaltene Äußerungen über einen Staatsanwalt, die zwar ehrverletzend sind, aber keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen (hier u. a.: "Super-Ermittler", entartetes Verhalten"), sind wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos.
Das Vertretungsrecht nach §§ 1629 abs 2 s 1, 1795 abs 1 nr 1 und 3 BGB besteht auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wenn sich das Kind in der Obhut keines Elternteils befindet. Das Kind bedarf hierfür eines Ergänzungspflegers.
1. Die beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und seines Dienstherrn werden auch dann nicht durch das Presserecht modifiziert, wenn sie einen öffentlichen Meinungskampf mit Hilfe der Presse austragen.
2. Dem Beamten ist die "Flucht in die Öffentlichkeit" auch als ultima ratio verwehrt.
3. Zur Frage, ob einem Landesminister ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite steht, wenn er auf einen öffentlichen Angriff der Landesdatenschutzbeauftragten mit öffentlicher Kritik an ihrer Amtsführung als Beamtin reagiert.
4. Der Widerruf einer Äußerung kann als Erfüllung und Teil des dem Beamten von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht noch geschuldeten Schutzes ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, eine Ansehensbeeinträchtigung nicht weiter fortbestehen zu lassen.
5. Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er ehrverletzende Äußerungen Dritter verbreitet und dabei verschweigt, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind.
6. Zum Umfang der Unabhängigkeit einer Landesdatenschutzbeauftragten.
Ein Arbeitnehmer, der auf Kosten des Arbeitgebers ausgebildet worden ist, hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Folge eventueller Rückzahlungspflichten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet worden ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 883/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 5. Juli 2000
- 5 AZR 883/98 -
I. Arbeitsgericht
Bochum
- 1 Ca 2725/96 -
Urteil vom 24. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 119/98 -
Urteil vom 21. August 1998
1. Bei der Schließung einer unbewußten Tariflücke in der Vergütungsordnung zum BAT ist darauf abzustellen, wie darin artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Die Vergleichbarkeit von Dauer, Intensität und wissenschaftlicher Ausrichtung der Ausbildungen zu zwei verschiedenen Berufen für sich allein ist nicht geeignet, die Ausfüllung einer Tariflücke in der Vergütungsordnung zu begründen.
Aktenzeichen: 4 AZR 931/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 931/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 28 Ca 315/96 -
Urteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 9/98 -
Urteil vom 29. Juni 1998
1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).
2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.
Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 78/98 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 23. Januar 1998
Berlin
- 16 BV 31141/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 19. Oktober 1998
Berlin
- 9 TaBV 1 und 2/98 -
1. Auch das um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 937 ff. ZPO ersuchte Gericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gem. § 17 a GVG zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache schon anhängig und es das Gericht der Hauptsache iSd. § 937 ZPO ist.
2. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
Aktenzeichen: 5 AZB 66/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Beschluß vom 24. Mai 2000
- 5 AZB 66/99 -
I. Arbeitsgericht Leipzig
Beschluß vom 3. September 1999
- 6 Ga 62/99 -
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 26. Oktober 1999
- 4 Ta 296/99 -
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).
2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).
Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -
1. Eine Vereinigung, die neben Einzelmitgliedern Vereinigungen als Mitglieder aufnimmt, kann in diesem Fall sowohl nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sein als auch diese Rechtsmacht durch die Eigenschaft als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG besitzen.
2. Sieht die Satzung einer solchen Spitzenorganisation die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitgeberverband durch eine in ihr gebildete tarifpolitische Arbeitsgemeinschaft vor, der nur Einzelmitglieder angehören können, gehört der Abschluß von Tarifverträgen nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation.
Aktenzeichen: 4 ABR 79/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Beschluß vom 22. März 2000
- 4 ABR 79/98 -
I. Arbeitsgericht Bonn
Beschluß vom
- 2 BV 87/97 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Beschluß vom 20. November 1998
- 11 TaBV 15/98 -
1. Die Vergütungsgruppen für "medizinisch-technische Assistentinnen" verlangen als "entsprechende Tätigkeit" im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung von Aufgaben in dem Fachgebiet, in dem die Assistentin erfolgreich ausgebildet und für das sie die Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
2. Eine medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, die in einem anderen Fachgebiet - zB Radiologie - eingesetzt ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Assistentinnen, sondern ist in den Vergütungsgruppen für medizinisch-technische Gehilfinnen der Anl. 1 a zum BAT/VKA eingruppiert.
Aktenzeichen: 4 AZR 112/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 112/99 -
I. Arbeitsgericht Regensburg
Urteil vom 18. April 1997
- 1 Ca 1415/96 -
II. Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 28. August 1998
- 8 Sa 1033/97 -
Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).
Aktenzeichen: 4 AZR 118/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 118/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 Ca 9497/97 -
Urteil vom 3. Juli 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1131/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998
Der Ausschluß jeglicher Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen gegenüber Angestellten auf mit Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts vergleichbaren Stellen in § 68 Nr. 4 PersVG LSA und anderen Personalvertretungsgesetzen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 2 AZR 138/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 138/99 -
I. Arbeitsgericht
Stendal
- 7 Ca 414/97 -
Urteil vom 18. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 10 Sa 429/98 -
Urteil vom 3. Dezember 1998
Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.
Aktenzeichen: 2 AZR 75/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 75/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 5720/96 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 1157/97 -
Urteil vom 30. März 1998
Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen in § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung betrifft die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen einer Laufbahn. Diese müssen alle in den alten Bundesländern erworben sein. Dies folgt aus dem Zweck der Norm.
Aktenzeichen: 6 AZR 611/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 24. Februar 2000
- 6 AZR 611/98 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1997
Mannheim
- 1 Ca 432/96 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 30. April 1998
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 16 Sa 93/97 -
1. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als in § 9 BetrVG vorgesehen, so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu.
2. Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.
Aktenzeichen: 7 ABR 61/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. Januar 2000
- 7 ABR 61/98 -
I. Arbeitsgericht
Senftenberg
- 3 BV 11/96 -
Beschluß vom 26. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 8 TaBV 10/97 -
Beschluß vom 7. Mai 1998
1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.
2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.
Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998
1. Die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem Personalfragebogen gibt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, eine in dem Fragebogen individualrechtlich zulässigerweise gestellte Frage wahrheitswidrig zu beantworten.
2. Zur Beteiligung des Personalrats bei der Entlassung eines Dienstordnungsangestellten wegen arglistiger Täuschung über eine frühere MfS-Tätigkeit.
Aktenzeichen: 2 AZR 724/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 724/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 7 Ca 441/95 -
Urteil vom 27. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 18/97 -
Urteil vom 17. März 1998
1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u.a. Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
2. Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
Aktenzeichen: 2 AZR 743/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 743/98 -
I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 3 Ca 359/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 78/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998
Von einer selbständigen Einstellungsbefugnis des "ähnlichen leitenden Angestellten" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann nicht die Rede sein, wenn diese dem Angestellten - hier einem Chefarzt - nur intern, nicht aber auch im Außenverhältnis zusteht (im Anschluß an BAG 28. September 1961 - 2 AZR 428/60 - AP KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 1).
Aktenzeichen: 2 AZR 903/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 903/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Ca 8766/96 -
Urteil vom 16. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 6 (4) Sa 509/97 -
Urteil vom 10. November 1998
1) Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen.
2) Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert.
3) Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten.
Aktenzeichen: 7 ABR 25/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 20. Oktober 1999
- 7 ABR 25/98 -
I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 2 BV 41/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstei
- 1 TaBV 43/97 -
Beschluß vom 31. März 1998
Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat dieser nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt.
Hinweise des Senats:
Fortsetzung der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 BetrVG im Beschluß vom 8. Juni 1999 (- 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44).
Aktenzeichen: 1 ABR 75/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 19. Oktober 1999
- 1 ABR 75/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 14 BV 6/97 -
Beschluß vom 7. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 TaBV 8/97 -
Beschluß vom 27. Mai 1998
1. Ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht muß nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
2.a) Übernimmt ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Areitnehmer oder der Arbeitgeber während der Amtszeit eine Funktion auf der jeweils anderen Seite, entfällt eine Voraussetzung seiner Berufung. Dies folgt aus dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen mit ehrenamtlichen Richtern beider Seiten.
b) Dagegen entfällt die Berufungsvoraussetzung eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Arbeitnehmer dann nicht, wenn er - etwa als Vorstandsmitglied einer Gewerkschaft - zwar Arbeitgeberfunktionen ausübt, dabei aber weiterhin in die Arbeitnehmerseite eingebunden ist.
Aktenzeichen: 1 AS 6/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 AS 6/99 -
1. Die Eingruppierung eines als Jugendpfleger eingesetzten Sozialarbeiters nach dem BAT richtet sich nach den Merkmalen der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.
2. Seit Abschaffung des tarifvertraglichen Begriffs des "Jugendpflegers" ist die Tätigkeit eines derart eingesetzten Sozialarbeiters nicht schon deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, weil er Aufgaben eines Jugendpflegers zu erfüllen hat.
3. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung als Kreisjugendpfleger hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr.15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.
Aktenzeichen: 4 AZR 609/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 4 AZR 609/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 3 Ca 10374/96 -
Urteil vom 26. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 9 Sa 1149/96 -
Urteil vom 22. Juni 1998
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 v.H. der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 10 AZR 424/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 10 AZR 424/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 7 Ca 284/96 -
Urteil vom 27. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 25/97 -
Urteil vom 28. November 1997
1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.
2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -
I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997