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Wahrheitspflicht

Entscheidungen der Gerichte

BVERFG – Urteil, 1 BvR 2378/98 vom 03.03.2004

1. Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 325/02 vom 17.02.2004

1. Lässt sich bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarungen über die Menge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde zu legenden Absprachen zu.

2. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer bekomme nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt, ist wegen Umgehung des Kündigungsschutzes unwirksam. In einem solchen Fall ist die bisherige durchschnittliche Arbeitsmenge zugrunde zu legen; der Arbeitnehmer kann Weiterzahlung der Vergütung in dieser Höhe verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien, der Arbeitnehmer müsse sich zur Zuweisung der Arbeit bereithalten und telefonisch erreichbar sein, muss der Arbeitgeber, der das Fehlen dieser Mitwirkung behauptet, im Bestreitensfall im Einzelnen substantiiert darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er vergeblich versucht hat, den Arbeitnehmer zu kontaktieren. Ein Zeugenangebot ohne solchen substantiierten Vortrag ist als Ausforschungsbeweis einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

BGH – Urteil, 3 StR 185/03 vom 12.02.2004

1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.

2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.

3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 54.03 vom 17.12.2003

Zu den Anforderungen an eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines Wohngebiets für Einfamilienhäuser und eines Landschaftsparks für die Naherholung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 - NVwZ 2001, 558 = BauR 2001, 931 und BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70).

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 5 CE 02.2931 vom 27.05.2003

Kritik an der Erfindung bzw. dem Produkt eines Dritten in einer zur Veröffentlichung durch das Deutsche Patent- und Markenamt anstehenden Patentschrift ist der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht als marktbezogenes Informationshandeln zuzurechnen.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 259/02 vom 14.04.2003

1. Ist die Güteverhandlung erfolglos geblieben, so stellt ein sodann verkündeter Beschluß des Inhalts: "Kammertermin wird auf Antrag einer der Parteien anberaumt", zwar keine förmliche Ruhensanordnung dar. In der Sache selbst hat ein solcher Beschluß aber die Wirkung einer Ruhensanordnung, so daß nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Klagerücknahme fingiert wird (analog § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Für eine solche Fallgestaltung kann in der Regel nachträglich keine Prozeßkostenhilfe mehr gewährt werden.

2. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt aber auch bei einer solchen Fallgestaltung, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Grob nachlässig sind die unrichtigen Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und Überprüfung der Angaben außer acht gelassen hat.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 446/02 vom 18.03.2003

1. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind.

2. Als Umkehrschluß aus § 124 Nr. 2 ZPO folgt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von vornherein versagt werden kann, wenn die PKH-Partei unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht. In einem solchen Falle muß die Kausalität der unrichtigen Angaben für die gerichtliche Entscheidung gegeben sein, so daß bei analoger Anwendung von § 124 Nr. 2 ZPO unrichtige Angaben für die Entscheidung unwesentlichen Punkte keine Versagung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigen können.

BAYOBLG – Beschluss, 5 St RR 18/03 vom 06.03.2003

Die Angaben der eidesstattlichen Versicherung müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 17 S 15/02 vom 09.12.2002

1. Macht ein Beamter unwahre Angaben, ist es für die Frage einer Verletzung der ihm gemäß §§ 73 Satz 3, 74 Satz 1 LBG obliegenden Wahrheitspflicht unerheblich, ob er zur Äußerung verpflichtet war oder etwa im Blick auf eine Selbstbelastung oder den Persönlichkeitsschutz jede Angabe hätte verweigern dürfen; entscheidend ist, ob die Abgabe unwahrer Angaben geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.

2. Das Gewicht eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht hängt auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind.

3. Gehaltskürzung in einem Fall, in dem der Beamte im Rahmen der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit überwiegend vorsätzlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Eigenanamnese abgegeben hat.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 9/2 Sa 1370/00 vom 24.05.2002

Die beklagte Prozesspartei ist im Zivilprozess nicht davon entbunden, das klägerische Vorbringen vollständig, substantiiert und wahr zu bestreiten, wenn sie sich dadurch einer (weiteren) von ihr begangenen Straftat bezichtigen würde (anders BVerfGE 56.44,45).

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 7 Ta 357/01 vom 27.09.2001

Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 16 Sa 610/01 vom 28.08.2001

1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind, und werden danach bis dahin nicht bekannte vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt (hier: gewerbsmäßiger Betrug in Höhe von rund 180.000,00 DM), stellt es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die mit ihm vereinbarte Ausgleichsklausel beruft.

2. Der Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte (im Anschluss an BAG vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung). Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht (BAG vom 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420).

HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 106/01 vom 07.08.2001

1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.

3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung gegehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.

BGH – Urteil, 1 StR 198/01 vom 28.06.2001

Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 30/01 vom 25.01.2001

Leitsatz:

Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Zivilprozess der Wahrheit zuwider, es gebe gerichtliche Entscheidungen, in denen eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten worden sei, so macht er sich nicht wegen versuchten Betrugs strafbar.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 1018/99 vom 27.04.2000

1. Unter Führungsleistung als Grundelement des qualifizierten Zeugnisses wird die Qualität der Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden. Je nach Führungsebene ist eine Reihe von Merkmalen wichtig. Sehr wichtig bei der Beurteilung des Führungsergebnisses ist, daß sowohl zur Auswirkung der Führung auf die Motivation der Mitarbeiter (Betriebsklima) als auch zur Auswirkung auf die Mitarbeiterleistung (Abteilungsergebnis) Stellung genommen wird. Die Senkung der Fluktuationsrate oder Abwesenheitsquote läßt auf ein gutes Betriebsklima schließen. Stets zu beurteilen ist die Durchsetzungskraft der Führungskraft, denn fehlendes Durchsetzungsvermögen ist ein Zeichen von Führungsschwäche.

2. Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt", sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, daß sie eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TZ 4278/99 vom 11.01.2000

Ein Bürgermeisterkandidat, der bei seiner Wahlwerbung falsche Angaben über seinen Familienstand macht, verstößt dadurch gegen seine Wahrheitspflicht, denn hinsichtlich des Familienstandes müssen von Wahlbewerbern zutreffende Angaben erwartet werden. Ein solcher Verstoß kann als Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen.

BGH – Urteil, 4 StR 189/99 vom 23.09.1999

StPO 1975 § 252

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den Zeugen nicht, nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verwertung der bei einer nicht-richterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten.

BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99 -
Landgericht Stendal

BAG – Urteil, 2 AZR 712/98 vom 16.09.1999

Leitsätze:

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgepräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.

3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).

Aktenzeichen: 2 AZR 712/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. September 1999
- 2 AZR 712/98 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 6 Ca 2708/97 -
Urteil vom 9. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 425/98 -
Urteil vom 13. August 1998

BSG – Urteil, B 11 AL 77/98 R vom 09.09.1999

Ein Beschäftigungsverbot für eine arbeitslose Schwangere kann allenfalls dann in Betracht kommen, falls bei normalem Schwangerschaftsablauf jede in Betracht kommende Beschäftigung für Mutter oder Kind verboten wäre.

BAG – Urteil, 2 AZR 176/98 vom 10.02.1999

Leitsatz:

Gemäß § 54 BMT-G II müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben jedenfalls so genau bezeichnet sein, daß im Prozeß nicht ernsthaft streitig werden kann, auf welchen Lebenssachverhalt die Kündigung gestützt war; allein die Bezugnahme auf ein inhaltlich nicht näher umschriebenes Gespräch reicht dafür nicht.

Aktenzeichen: 2 AZR 176/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 2 AZR 176/98 -

I.Arbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 18. April 1997
- 58 Ca 40027/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
Urteil vom 23. Januar 1998
- 6 Sa 107/97 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 63.98 vom 29.07.1998

Leitsätze:

Hat ein Beamtenbewerber die Ernennungsbehörde arglistig getäuscht, so genügt es für den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Ernennung, daß die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über seine Bewerbung entschieden hätte. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt nicht die Feststellung voraus, wie eine auf solcher Grundlage ergangene ablehnende Entscheidung ausgefallen und daß sie rechtsfehlerfrei gewesen wäre (jeweils im Anschluß an die stRspr).

Beschluß des 2. Senats vom 29. Juli 1998 - BVerwG 2 B 63.98 -

I. VG Chemnitz vom 09.05.1995 - Az.: VG 1 K 2660/94 -
II. OVG Bautzen vom 19.03.1998 - Az.: OVG 2 S 308/95 -

BGH – Urteil, 3 StR 686/97 vom 25.03.1998

StPO § 52, § 252, § 344 Abs. 2 Satz 2

1. Soll im Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 52 StPO mit der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO beanstandet werden, daß kein Beweis über frühere spontan, aus freien Stücken gegenüber einer Amtsperson gemachte Äußerungen dieses Zeugen erhoben worden sei, müssen zur Wahrung der Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der genaue Inhalt und die näheren Umstände der früheren Angaben in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden.

2. Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist.

BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 -
Landgericht Itzehoe

BAG – Urteil, 2 AZR 455/97 vom 22.01.1998

Leitsatz:

Zu den Urkunden, die eine Restitutionsklage gegen ein eine Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil begründen könnten, zählen weder ein Vernehmungsprotokoll über entlastende Zeugenaussagen nach Rechtskraft noch der nachfolgende Beschluß des Strafgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Aktenzeichen: 2 AZR 455/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 22. Januar 1998
- 2 AZR 455/97 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
Urteil vom 23. Oktober 1995
- 2a Ca 1947/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 05. Juni 1997
- 5 (4) Sa 10/97 -

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 4 U 162/07 vom 18.03.2009

BFH – Beschluss, II S 19/08 (PKH) vom 26.01.2009

BAG – Urteil, 2 AZR 193/07 vom 27.11.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 11 U 32/07 vom 10.06.2008

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 2090/07 vom 30.04.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 200/07 vom 16.04.2008


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