Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Ein Beamter darf sein Diensttelefon weder zur Wahlwerbung als Kandidat für einen Bundestagswahlkreis noch zur politischen Betätigung für eine Partei benutzen.
Beschluß des 2. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 85.98 -
I. VG Karlsruhe vom 26.01.1996 - Az.: VG 3 K 2230/94 -
II. VGH Mannheim vom 08.06.1998 - Az.: VGH 4 S 680/96 -