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Wahlvorstandsarbeit

Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 269/04 vom 15.12.2004

Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu (mit BAG vom 21.7.1991 - 7 AZR 61/90).

Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (mit BAG vom 15.3.1995 - 7 AZR 643 /94).

Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben.

Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSd. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 36/06 vom 19.04.2006


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