1. Die Behandlung von Briefwahlunterlagen im Rahmen der Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (§ 36 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA; § 63 KWO LSA) muss öffentlich erfolgen.
2. Wenn nach Zulassung durch den Gemeindewahlleiter (§ 63 Abs. 4 KWO LSA) eine vorzeitige Behandlung der Briefwahlunterlagen an einem anderen Ort als dem Wahlraum erfolgt, ist es erforderlich, dass dies in einer solchen Weise bekannt gemacht wird, dass jeder zur Anwesenheit Befugte sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der vorzeitigen Behandlung verschaffen kann.
3. Es liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, wenn sich die Briefwahlunterlagen nach der Übergabe durch den Gemeindewahlleiter an den Wahlvorstand für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum in der alleinigen Verfügungsgewalt eines der Mitglieder des Wahlvorstands befinden.
4. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann.
5. Wenn Verfahrensvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern - insbesondere Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl - nicht nur kurzfristig oder in geringfügiger Weise verletzt werden und das Wahlergebnis knapp ist, ist es zur Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzungen ausnahmsweise ausreichend, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Wählerwillens durch Manipulationen gegeben ist.
Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.
Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.
Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
1. Eine wirksame Erledigungserklärung setzt auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ein zulässiges Rechtsmittel voraus.
2. Bestellt der Restbetriebsrat im Falle des Absinkens der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) keinen Wahlvorstand, ist der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG hierzu berechtigt.
Bei einem Streit darüber, welche Personen für einen Wahlvorstand bei der Wahl eines Betriebsrats zu bestellen sind, entspricht es billigem Ermessen, den Gebührenstreitwert auf EUR 4.000,00 ¤ festzusetzen.
Solange eine Betriebsratswahl nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich auf deren Anfechtbarkeit zu berufen.
Beruft sich der Arbeitgeber in einem Verfahren auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, ist er darlegungs- und ggf. beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt. Das gilt auch, soweit ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber betreibt.
Die Niederlegung des Betriebsratsamtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat oder der Belegschaft. Sie kann nur ausnahmsweise, wenn kein anderer Adressat mehr vorhanden ist, gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
Bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - Größe des Betriebsrats - ist der zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zu bestimmende Streitwert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festzusetzen. Der Streitwert wird sich, weil es nur um einen Teilaspekt der Betriebsratswahl geht, nämlich eine Vorfrage, auf die Hälfte des Regelwertes von 4.000 EUR - 2.000 EUR - belaufen. Wird in der Sache aufgrund einstweiliger Verfügung entschieden, ist dieser Wert wegen der vorläufigen Charakters der Entscheidung auf ein Drittel zu reduzieren, nämlich 666 EUR. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder darf für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden, denn es geht bei dem Rechtsstreit betreffend die Betriebsratswahl nicht um geldwerte Interessen sondern darum, dass die Betriebsratswahl gesetzmäßig zustande kommt.
Ein Berufsrichter kann das Ehrenamt eines Beisitzers des Wahlvorstandes für die Europawahl nicht mit der Begründung ablehnen, dass ein Richter nach § 4 Abs. 1 DRiG Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen darf.
Die Wahl eines Betriebsrats für einen vom Wahlvorstand angenommenen gemeinsamen Betrieb ist durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wenn zwei Kleinunternehmen dieses (streitigen) Gemeinschaftsbetriebs, für die noch kein Betriebsrat bestanden hatte, in vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG für einen ihrerseits angenommenen Gemeinschaftsbetrieb dieser beiden Unternehmen einen Betriebsrat gewählt haben, auch wenn diese Wahl angefochten, aber nicht erkennbar nichtig ist (Zuvor hat der noch amtierende Betriebsrat erfolglos versucht, durch einstweilige Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl in den beiden Kleinunternehmen zu erreichen).