JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wahlvorschlag
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Wahlvorschlag, Ortschaftswahl, Streitwert |
| Stichwort: | Wahlvorschlag |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 E 83/09 | |
| Rechtsgebiete: | ThürPersVG |
| Schlagworte: | Personalratswahl, Ungültigkeit, Wahlvorschlag, Kennwort, Listenbezeichnung, Irreführung, Irreführung durch Zusatzbezeichnung, irreführender Zusatz, "Freie Liste", Gewerkschaft |
| Stichwort: | Wahlvorschlag |
| Leitsatz: | Besteht ein Wahlvorschlag für eine Personalratswahl aus ausschließlich gewerkschaftlich organisierten Wahlbewerbern, so darf das Kennwort des Vorschlags (Listenbezeichnung) nicht mit einem Zusatz versehen sein, der den Eindruck erweckt, auf der Liste stünden auch nicht gewerkschaftlich organisierte Bewerber. Wird dennoch ein solcher Zusatz - wie z. B. "Freie Liste" - verwandt, so liegt darin eine wahlrechtswidrige Irreführung, die zur Ungültigkeit der Personalratswahl führt. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 5 PO 739/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsratswahl, Anfechtung, Wahlvorschlag |
| Stichwort: | Wahlvorschlag |
| Leitsatz: | Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen die eingehenden Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel zu informieren. Die Verletzung der dem Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegenden Pflicht kann zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 4 TaBV 85/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, WO, BGB |
| Schlagworte: | Betriebsratswahl, Anfechtung, Wahlvorschlag, Frist |
| Stichwort: | Wahlvorschlag |
| Leitsatz: | Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen. Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 16/06 | |
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