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Wahlverteidiger

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 Ws 369/08 vom 17.03.2009

1. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Vergütung auch für solche Tätigkeiten, die er als Wahlanwalt vor der Bestellung erbracht hat. Für ein Verfahren, das zu einem anderen verbunden worden ist, gilt diese gebührenrechtliche Rückwirkung aber nur eingeschränkt. Die Rückwirkung tritt nur dann ein, wenn der Rechtsanwalt in dem hinzu verbundenen Verfahren schon vor der Verbindung zum Verteidiger bestellt war oder wenn er in dem führenden Verfahren erst danach bestellt worden ist. Wird hingegen der Verteidiger in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt, so tritt für das hinzu verbundene Verfahren, in dem vor der Verbindung keine Bestellung erfolgt war, die Wirkung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht automatisch, sondern nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nur dann ein, wenn das Gericht sie auf Antrag oder von Amts wegen auch auf dieses Verfahren erstreckt hat.

2. Der Senat lässt offen, ob eine Entscheidung über die Erstreckung auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen kann.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 743/08 vom 18.12.2008

Die auf die Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützte Annahme des Gerichts, der eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers betreibende Wahlverteidiger beabsichtige letztlich, seinerseits als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und so einen sachlich nicht gerechtfertigten Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen, wird nicht allein dadurch ausgeräumt, dass der Wahlverteidiger ohne weitere Erläuterung angibt, bisher sei er für seine Tätigkeit vergütet worden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 Ws 119/08 vom 03.12.2008

1. Der Angeklagte kann die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen seinen Willen mit der Beschwerde anfechten.

2. Grundsätzlich muss der Angeklagte vor jeder Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört werden, auch vor der Bestellung eines zweiten der Verfahrenssicherung dienenden Pflichtverteidigers. Die Anhörung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn wegen unvorhersehbarer Umstände eine Zeit zur Anhörung - notfalls auch einer telefonischen - vor dem Hauptverhandlungstermin nicht mehr gegeben ist.

3. Ist die Anhörung unzulässig unterblieben, so muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger meldet, dies auch dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Wahlverteidiger zeitnah seine Beiordnung beantragen wird.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 ARs 46/08 P vom 29.07.2008

Für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist bereits dann kein Raum mehr, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 (s) Sbd X - 36/08 vom 29.05.2008

Die Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, wonach eine Pauschgebühr schon in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Gebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stand oder das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hätte, erscheint für die Feststellung der absoluten Höchstgrenzen nach § 42 RVG jedenfalls im Grundsatz übertragbar.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 343/06 vom 04.07.2006

Durch die Aufrechterhaltung einer Pflichtverteidigung auch nach der Beauftragung eines Wahlverteidigers ist der Angeklagte beschwert. Seine deshalb statthafte Beschwerde ist begründet, wenn nicht ausnahmsweise zwingende Gründe einer Fortführung der Pflichtverteidigerbestellung gebieten.

BAYOBLG – Beschluss, 6St ObWs 3/04 (11) vom 23.09.2004

1. Beantragt der Angeklagte die Beiordnung seines "auswärtigen" Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger ist in der Regel das Auswahlermessen des Vorsitzenden auf dessen Beiordnung beschränkt, wenn der Vorgeschlagene die an ihn zu stellenden Voraussetzungen der Gewährung rechtlichen Beistands und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erfüllt. Der Angeklagte ist, auch wenn die Beiordnung bereits mit der Anzeige des Mandats beantragt wird, nicht verpflichtet, das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Einzelnen darzulegen. Ein solches ist bereits auf Grund der Beauftragung als Wahlverteidiger zu vermuten und kann nur bei konkreten Anhaltspunkten widerlegt werden. Das Recht des Angeklagten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens hat grundsätzlich Vorrang.

2. Beschwerdeentscheidungen im Rahmen einer Pflichtverteidigerbestellung sind mit einer Kosten- und erforderlichenfalls Auslagenentscheidung zu versehen.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1520/01 vom 30.03.2004

1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 1521/01 vom 30.03.2004

1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.

2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.

BFH – Urteil, III R 23/02 vom 30.10.2003

1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 716/01 vom 16.01.2003

1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.

3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.

BGH – Beschluss, 5 StR 251/02 vom 15.01.2003

Gebotene Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger bei konkreter Gefahr einer Interessenkollision in einem Fall sukzessiver Mehrfachverteidigung.

BGH – Urteil, 2 StR 261/02 vom 13.11.2002

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraus. Als Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrundeliegen.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 433/02 vom 18.06.2002

Nach Auffassung des Senats muss die Staatskasse die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht gehandelt und der Angeklagte den Verteidiger für besonders geeignet gehalten hat, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (ausführlich Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - 1 Ws 835 - 837/99 - Dokument 498). Das Erfordernis eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem hat der Senat aufgegeben, da ein Festhalten daran gerade solche Angeklagten begünstigen würde, die schon vorher in den Verdacht strafbarer Handlungen gelangt sind und deswegen bereits häufiger einen Rechtsanwalt beauftragen mussten (Senat a.a.O.).

BGH – Urteil, 5 StR 138/01 vom 21.03.2002

1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze.

2. Ist für einen dem Verfall unterlliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.

3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung.

BGH – Beschluss, 5 StR 588/01 vom 05.02.2002

1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15).

2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

BGH – Beschluss, 5 StR 617/01 vom 05.02.2002

In einem Fall notwendiger Verteidigung begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Der Angeklagte kann danach gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen.

BGH – Urteil, 2 StR 504/00 vom 08.08.2001

Zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls.

BGH – Urteil, 2 StR 513/00 vom 04.07.2001

Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.

BGH – Urteil, 2 StR 498/00 vom 23.03.2001

StPO §§ 413, 416;
StGB §§ 71, 63

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -
LG Köln

BGH – Urteil, 1 StR 184/00 vom 12.12.2000

StGB §§ 9 Abs. 1; 130

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -
LG Mannheim

BGH – Beschluss, 3 StR 6/00 vom 26.10.2000

StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.

Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.

BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 -
Oberlandesgericht Oldenburg
Amtsgericht Delmenhorst

BGH – Beschluss, 5 StR 408/00 vom 25.10.2000

StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336

Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden war.

BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00 LG Hamburg -

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 121/00 vom 07.06.2000

Die Vergütung eines Anwaltes als Verfahrenspfleger mit einem Stundensatz von 60 DM ist verfassungsgemäß.

BGH – Beschluss, 1 StR 537/99 vom 02.02.2000

StPO § 265 Abs. 4

Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.

BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 -
LG München I

BGH – Urteil, 3 StR 390/99 vom 24.11.1999

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO besteht im Fall einer notwendigen Verteidigung nicht schon dann, wenn der anwesende Verteidiger nicht hinreichend informiert ist, sondern nur, wenn er tatsächlich abwesend ist.

BGH – Urteil, 5 StR 336/99 vom 19.10.1999

StGB § 73 Abs. 3

1. Bei der Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten sind Vertretungsfälle im weiteren Sinn, Verschiebungsfälle und Erfüllungsfälle zu unterscheiden.

2. Hat der Dritte die Tatbeute (oder deren Wertersatz) aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt, das weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt Erfüllungsfall), so hat der Dritte den Vorteil nicht durch die Tat erlangt.

BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 LG Kiel -

BGH – Beschluss, 5 StR 181/09 vom 24.06.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 2542/08 vom 25.02.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1173/08 vom 06.10.2008


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