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Wahlverfahren

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 10/04 vom 17.12.2004

Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1169/04 vom 25.06.2004

Trotz des im Bezug auf die Durchführung eines Bürgerentscheids in § 54 KWG geregelten Ausschlusses der §§ 25 bis 27 KWG können Unterzeichner und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids angreifen. Dies setzt jedoch voraus, dass Unterzeichner und Vertrauenspersonen durch Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung oder durch eine falsche Stimmenauszählung in ihren Rechten verletzt sein können.

Das von Amtsträgern in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen zu beachtende Neutralitätsgebot gilt wegen der in § 8b Abs. 5 HGO getroffenen Regelung bei der Durchführung eines Bürgerentscheids nicht (wie Hess.VGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 6 TG 3125/94 - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks).

Allerdings muss die Gemeinde bei der nach § 8b Abs. 5 HGO vorzunehmenden Information der Bürger das Gebot der Sachlichkeit beachten.

Steht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Bezug auf Sachangaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin Aussage gegen Aussage, ohne dass sich die sachlichen Meinungsverschiedenheiten mit der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung klären lassen, fehlt es auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Sachangaben an der Glaubhaftmachung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 2250/02 vom 12.06.2003

Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist.

Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern.

Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.02 vom 08.04.2003

Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.

Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 11 L 2/01 vom 28.06.2001

Die Glaubhaftmachung, Wahlrechtsgrundsätze im Vorabstimmungsverfahren über die personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung einer Teil-Dienststelle ist kein Selbstzweck, sondern erforderlich, soweit der Wahlvorstand Zweifel hat. Sofern zeitlich noch möglich, ist Gelegenheit zu geben, diese durch Glaubhaftmachung auszuräumen.

Werden nachträgliche Auflagen des Wahlvorstandes umgehend erfüllt, verbieten Treu und Glauben, dem dann noch entgegenzuhaltenen, die Frist zur Glaubhaftmachung sei bereits verstrichen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 F 13/09 vom 15.05.2009


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