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LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 21/07 vom 20.08.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Personalvertretung, fliegendes Personal, Wahlnichtigkeit, Tarifauslegung, Gruppenwahl
Stichwort:Wahlnichtigkeit
Leitsatz:Wird in einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG geregelt, dass die (ausschließlich beschäftigten) Angestellten anteilig nach berufsspezifischen Untergruppen (Piloten/Kabinenpersonal) in der Personalvertretung vertreten sein sollen, wird diese Regelung nicht gegenstandslos, nachdem das Betriebsverfassungsgesetz keine Gruppenwahl zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vorsieht. Eine nach dem Gruppenwahlprinzip durchgeführte Personalvertretungswahl ist nicht nichtig.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 21/07




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