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Wahlmöglichkeit

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1688/08 vom 17.07.2008

1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 2 MB 22/07 vom 03.12.2007

1. Die dem Steuerpflichtigen in einer Spielgerätesteuersatzung eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Bemessungsgrundlagen muss, um dem steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen, eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen so weit wie möglich sicherstellen.

2. Die Wahlmöglichkeit zwischen einem umsatzbezogenen Maßstab und dem Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeite lässt sich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder mit wirtschaftlichen Erwägungen des Steuerpflichtigen rechtfertigen.

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Gesetze

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