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Wahlkampfkostenerstattung

Entscheidungen der Gerichte

BVERFG – Beschluss, 2 BvL 4/05 vom 17.04.2008

1. Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.

2. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 20.05 vom 26.07.2006

Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.

Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.

Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.

Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.

Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 <114>).

BVERFG – Urteil, 2 BvE 2/02 vom 26.10.2004

1. Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.

2. § 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.

3. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.

4. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.

BVERFG – Urteil, 2 BvE 1/02 vom 26.10.2004

1. Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.

2. § 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.

3. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.

4. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 201/03 vom 20.05.2003

Zur Frage, wie bei redaktionell gestalteten Wahlsendungen vor einer Landtagswahl solche Parteien zu berücksichtigen sind, die zwar bisher nicht im Landtag vertreten, gleichwohl aber sowohl deutlich hinsichtlich ihrer bisher bei Wahlen erreichten Stimmergebnisse als auch kontinuierlich hinsichtlich ihrer sonstigen Beteiligung an der politischen Willensbildung in Erscheinung getreten sind.

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 B 201/03 vom 20.05.2003

Zur Frage, wie bei redaktionell gestalteten Wahlsendungen vor einer Landtagswahl solche Parteien zu berücksichtigen sind, die zwar bisher nicht im Landtag vertreten, gleichwohl aber sowohl deutlich hinsichtlich ihrer bisher bei Wahlen erreichten Stimmergebnisse als auch kontinuierlich hinsichtlich ihrer sonstigen Beteiligung an der politischen Willensbildung in Erscheinung getreten sind.

EUGH – Urteil, 294/83 vom 23.04.1986

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. HAT SICH EINE VEREINIGUNG , DIE KLAGE ERHOBEN HAT , MIT EINER ANDEREN VEREINIGUNG ZU EINER NEUEN JURISTISCHEN PERSON ZUSAMMENGESCHLOSSEN UND DIESE AUCH HINSICHTLICH DER ERHOBENEN KLAGE ZU IHRER RECHTSNACHFOLGERIN BESTIMMT UND ERKLÄRT DIE NEUE VEREINIGUNG IHREN WILLEN , DIE KLAGE WEITERZUVERFOLGEN , SO IST DIE KLAGE NICHT WEGEN FEHLENDER PARTEIFÄHIGKEIT FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.

2. EINE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DIE DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUS DEM KREIS DER ANFECHTBAREN HANDLUNGEN AUSSCHLÖSSE , WÜRDE ZU EINEM ERGEBNIS FÜHREN , DAS SOWOHL DEM GEIST DES VERTRAGS , WIE ER IN ARTIKEL 164 AUSDRUCK GEFUNDEN HAT , ALS AUCH SEINEM SYSTEM ZUWIDERLIEFE , NACH DEM DIE MÖGLICHKEIT EINER DIREKTEN KLAGE GEGEN ALLE HANDLUNGEN DER ORGANE , DIE RECHTSWIRKUNG ERZEUGEN SOLLEN , GEGEBEN SEIN MUSS. DIE HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN DER SPHÄRE DES EWG-VERTRAGS KÖNNTEN NÄMLICH - OHNE DASS DIE MÖGLICHKEIT BESTÜNDE , SIE DURCH DEN GERICHTSHOF ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN - IN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER ANDEREN ORGANE EINGREIFEN ODER DIE GRENZEN ÜBERSCHREITEN , DIE DEN ZUSTÄNDIGKEITEN IHRES URHEBERS GEZOGEN SIND. DAHER KANN GEGEN HANDLUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , DIE GEGENÜBER DRITTEN RECHTSWIRKUNGEN ENTFALTEN SOLLEN , DIE NICHTIGKEITSKLAGE ERHOBEN WERDEN.

HIERZU GEHÖREN DIE HANDLUNGEN , DURCH DIE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DIE VERTEILUNG DER MITTEL REGELT , DIE IN SEINEM HAUSHALTSPLAN ZUR VORBEREITUNG DER ALLGEMEINEN UNMITTELBAREN WAHL SEINER ABGEORDNETEN VERANSCHLAGT SIND , DA DIESE HANDLUNGEN RECHTSWIRKUNGEN SOWOHL GEGENÜBER DEN SCHON BEI IHREM ERLASS IM PARLAMENT VERTRETENEN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN ALS AUCH GEGENÜBER SOLCHEN GRUPPIERUNGEN ENTFALTEN , DIE NOCH NICHT VERTRETEN SIND , DIE SICH JEDOCH AN DIESER WAHL BETEILIGEN KÖNNEN.

3. DER RECHNUNGSHOF HAT GEMÄSS ARTIKEL 206 A EWG-VERTRAG DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER AUSGABE IM HINBLICK AUF DEN HAUSHALTSPLAN UND DEN DIESER AUSGABE ZUGRUNDE LIEGENDEN AKT DES ABGELEITETEN RECHTS ( GEMEINHIN ALS GRUNDLEGENDER RECHTSAKT BEZEICHNET ) ZU PRÜFEN. SEINE KONTROLLBEFUGNIS UNTERSCHEIDET SICH DAHER VON DER DES GERICHTSHOFES , DIE SICH AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESES GRUNDLEGENDEN AKTS ERSTRECKT.

4. EINE POLITISCHE GRUPPIERUNG , DIE IM UNTERSCHIED ZU KONKURRIERENDEN GRUPPIERUNGEN NOCH NICHT IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VERTRETEN IST , DIE ABER FÜR DIE ALLGEMEINE UNMITTELBARE WAHL DER ABGEORDNETEN KANDIDATEN AUFSTELLEN KONNTE , IST UNGEACHTET DESSEN , DASS SIE BEI ERLASS DIESER HANDLUNGEN NOCH NICHT IDENTIFIZIERBAR WAR , ALS IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR BETROFFEN DURCH DIE RECHTSAKTE DES PARLAMENTS ZUR VERTEILUNG DER IN SEINEM HAUSHALTSPLAN FÜR DIE INFORMATIONSKAMPAGNE ZUR VORBEREITUNG DIESER WAHL VERANSCHLAGTEN MITTEL ANZUSEHEN. ANDERNFALLS WÜRDEN GRUPPIERUNGEN , DIE BEI DERSELBEN WAHL KONKURRIEREN , HINSICHTLICH DES RECHTSSCHUTZES UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT.

5. EIN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT GESCHAFFENES SYSTEM DER FINANZIERUNG DER INFORMATIONSKAMPAGNE ZUR VORBEREITUNG DER EUROPAWAHLEN , DAS SICH NICHT VON EINEM SYSTEM DER PAUSCHALEN WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG UNTERSCHEIDET , IST WEGEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES AKTS ZUR EINFÜHRUNG ALLGEMEINER UNMITTELBARER WAHLEN DER ABGEORDNETEN DER VERSAMMLUNG RECHTSWIDRIG , DA ES EINEN EINGRIFF IN DIE AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT NOCH BEI DEN MITGLIEDSTAATEN LIEGENDEN ZUSTÄNDIGKEITEN DARSTELLT.

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