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Wahlgleichheit

Entscheidungen der Gerichte

LAG-KOELN – Beschluss, 3 TaBV 12/03 vom 31.03.2004

1. Die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG gelten auch für Betriebsratswahlen.

2. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG stellt einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG dar.

3. Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03.

4. Hält das Gericht eine Vorschrift für verfassungsgemäß, muss es sie auch anwenden und kann den Rechtsstreit nicht ohne eingehende eigene Prüfung im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges Normenkontrollverfahren aussetzen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 291/00 vom 16.10.2003

1. Die Wahlprüfungsklage des § 53 Abs. 2 KWG LSA richtet sich (in Form einer Anfechtungsklage) gegen die Wahlprüfungsentscheidung und will zugleich (in Form einer Verpflichtungsklage) die Neu-Feststellung des Wahlergebnisses erreichen.

2. Zur Wirksamkeit (Rechtzeitigkeit) eines Wahleinspruchs, der mit einem offensichtlichen Schreibfehler behaftet ist.

3. Die Verbindung von Einzel-Wahlvorschlägen dient als "Zählgemeinschaft" in erster Linie der "Reststimmen-Verwertung". Mangels alle Einzelbewerber verbindenden Programms werden die Einzelbewerber nicht als Gruppe, sondern als Einzelne gewählt; das unterscheidet sie von Parteien und Wählergruppen.

4. Ein "Wahlvorschlag mit mehreren Bewerbern" i. S. des § 39 Abs. 6, 7 KWG LSA kann deshalb nur ein solcher von Parteien oder Wählergruppen sein.

5. Die Konsequenz, dass Einzelbewerber einer Wahlvorschlagsverbindung weder "nachrücken" noch einen Sitz erlangen können, der als zweiter einem anderen zusteht, widerspricht nicht der Wahlgleichheit.

LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 1/03 vom 13.10.2003

§ 15 Abs. 2 BetrVG verletzt die Wahlgleichheit, insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs zu den Betriebsratsämtern, ohne dass hierfür eine sachlich erforderliche Ausnahme vorliegt. Weder aus dem Zweck der Wahl, noch aus der besonderen Organisationsstruktur des Gremiums Betriebsrat oder aus der Natur des Regelungsbereichs folgt, dass eine Bevorzugung des jeweils im Betrieb in der Minderheit befindlichen Geschlechts gerechtfertigt ist.

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