1. § 642 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am allgemeinen Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes nur, wenn jedenfalls auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt schlüssig vorgetragen sind; fehlt es bereits hieran, so ist die (daneben auf Volljahrigenunterhalt gerichtete) Klage im besonderen Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht unbegründet, sondern schon unzulässig.
2. Ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt kann auch dann verwirkt sein, wenn die Vaterschaft des Unterhaltspflichtigten erst nach Entritt der Volljährigkeit des Kindes festgestellt wird.
Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.
1. Soweit das Gericht die Parteien zunächst auf seine vermeintlich e Unzuständigkeit mit einer Begründung hinweist, wird der Verweisungsbeschluss nicht dadurch willkürlich, dass er keine selbständige Begründung mehr enthält.
2. Die Annahme, dass der Erfüllungsort für die Hotelkosten aus einem Beherbergungsvertrag am Wohnsitz des Gastes liegt, wenn der Gast tatsächlich nicht anreist, ist nicht willkürlich und kann deshalb die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht beseitigen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint.
2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67 EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 im Geltungsbereich des EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt hatte. .
Auch nach der Neuregelung der §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 696 Abs. 1 ZPO ist im Mahnverfahren die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach Widerspruch mehrerer Antragsgegner vor dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zulässig.
Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrüge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378).
Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvollstreckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC).
Die Regelvermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB gilt auch für internationale Bauverträge. Die Baustelle ist für sich genommen kein hinreichender Umstand, der abweichend von der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB begründen könnte.
BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408/97 -
OLG Rostock
LG Stralsund
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Bei Arbeitsverträgen ist die für Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen bleibt ausser Anwendung, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen gewesen wäre. In diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen nach dem Wohnsitz des Beklagten.