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Wahlgeheimnis

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 238/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:ThürKWG, ThürKWO
Schlagworte:Bürgermeisterwahl, Wahlanfechtung, Präklusion, Neutralitätspflicht des Amtsinhabers, Abgrenzung, Zuständigkeit Gemeindewahlleiter -Gemeinde, Briefwahl, Briefwahlunterlagen
Stichwort:Wahlgeheimnis
Leitsatz:1. Die nach § 31 Abs. 1 ThürKWG bestehende Pflicht zur fristgerechten Konkretisierung der Anfechtungsgründe bezieht sich, soweit nicht die Gültigkeit von Wahlrechtsbestimmungen als solche gerügt wird, nur auf die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Wahlrechtsverstoß ergeben soll. Eine rechtliche Subsumtion ist demgegenüber nicht erforderlich.

2. Ein zur Bürgermeisterwahl antretender Amtsinhaber ist als Vertreter der Gemeinde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gehindert, die Aufgaben wahrzunehmen, für die nach den Thüringer kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen die "Gemeinde" und nicht der "Gemeindewahlleiter" zuständig ist.

3. Es begründet einen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler gemäß § 15 Abs. 4 ThürKWO zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 238/08



LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 137/07 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, WO, ArbGG
Schlagworte:Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Wahlfälschung, Nachprüfbarkeit des Stimmverhaltens der Wähler, eidesstattliche Versicherungen, Verwertbarkeit, Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht, Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, Untersuchungsgrundsatz
Stichwort:Wahlgeheimnis
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 TaBV 137/07

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 TaBV 3/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO, TVG
Schlagworte:Verfahren der Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG und Ergänzungstarifvertrag mit "Schiedsstellenklausel" für Streitigkeiten über die Betriebsratsstruktur, Vorlage einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollmacht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist, Gebot der Tarifnormenklarheit, Justiziabilität einer Tarifnorm
Stichwort:Wahlgeheimnis
Leitsatz:1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).

2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 TaBV 3/08

BVERFG – Urteil, 2 BvC 4/07 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BVerfGG, BWG, BWahlGV
Stichwort:Wahlgeheimnis
Leitsatz:Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvC 4/07


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