1. Die nach § 31 Abs. 1 ThürKWG bestehende Pflicht zur fristgerechten Konkretisierung der Anfechtungsgründe bezieht sich, soweit nicht die Gültigkeit von Wahlrechtsbestimmungen als solche gerügt wird, nur auf die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Wahlrechtsverstoß ergeben soll. Eine rechtliche Subsumtion ist demgegenüber nicht erforderlich.
2. Ein zur Bürgermeisterwahl antretender Amtsinhaber ist als Vertreter der Gemeinde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gehindert, die Aufgaben wahrzunehmen, für die nach den Thüringer kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen die "Gemeinde" und nicht der "Gemeindewahlleiter" zuständig ist.
3. Es begründet einen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler gemäß § 15 Abs. 4 ThürKWO zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen.
1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).
2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.
1. Das Demokratieverständnis der rheinland-pfälzischen Verfassung geht vom Leitbild des mündigen, verständigen und sein Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgers aus. Dessen Rolle als Souverän entspricht es, die Erfassung des Inhalts des gesamten Stimmzettels als in seiner Verantwortung liegende Aufgabe zu verstehen und sich diesen demzufolge sorgfältig anzusehen.
2. Die sog. Wickelfalzung der Stimmzettel stellt keine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung dar.
1. Das Demokratieverständnis der rheinland-pfälzischen Verfassung geht vom Leitbild des mündigen, verständigen und sein Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgers aus. Dessen Rolle als Souverän entspricht es, die Erfassung des Inhalts des gesamten Stimmzettels als in seiner Verantwortung liegende Aufgabe zu verstehen und sich diesen demzufolge sorgfältig anzusehen.
2. Die sog. Wickelfalzung der Stimmzettel stellt keine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung dar.
1. Das Demokratieverständnis der rheinland-pfälzischen Verfassung geht vom Leitbild des mündigen, verständigen und sein Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgers aus. Dessen Rolle als Souverän entspricht es, die Erfassung des Inhalts des gesamten Stimmzettels als in seiner Verantwortung liegende Aufgabe zu verstehen und sich diesen demzufolge sorgfältig anzusehen.
2. Die sog. Wickelfalzung der Stimmzettel stellt keine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung dar.
Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, zB die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.
Der Dienststelle kommt im Wahlanfechtungsverfahren der Status des Beteiligten zu.
Die Dienststelle ist nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren durch ein Mitglied des früheren Hauptwahlvorstandes vertreten zu lassen.
Können in nachgeordneten Dienststellen örtliche Wahlvorstände mangels einer entsprechenden Bereitschaft der Beschäftigten nicht gebildet werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Wahl zum Hauptpersonalrat.
Wird bei einer Personenwahl die alphabetische Reihenfolge auf den Stimmzetteln gemäß § 30 WO nicht eingehalten, kann ein Einfluss auf das Wahlergebnis jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich 4 Wahlbewerber zu nennen waren und der Letztgenannte die meisten Stimmen erhalten hat.
Der Rücktritt des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht lässt das Rechtsschutzinteresse für das Wahlanfechtungsverfahren nicht entfallen.
Die unterlassene Verwendung von Wahlumschlägen ist grundsätzlich ein Grund für die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
. Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf.
2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre.
3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte.
Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist.
Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern.
Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist.
1. Die Tatbestandsmerkmale "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen verweisen auf die in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten Rechtsüberzeugungen. Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung setzt danach voraus, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Je weiter die Wirkungen einer wahlprüfungsrechtlichen Entscheidung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den der Eingriff gestützt wird.
2. Rechtsprechende Gewalt im Sinne des Artikel 92 des Grundgesetzes ist auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können.
3. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag ist in funktioneller Hinsicht teilweise als rechtsprechende Tätigkeit ausgeformt. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen misst der Entscheidung des Wahlprüfungsgremiums eine Rechtswirkung zu, die nur von unabhängigen staatlichen Gerichten herbeigeführt werden kann.
1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.
2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.
Aktenzeichen: 7 ABR 34/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 6. Dezember 2000
- 7 ABR 34/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 17 BV 8/98 -
Beschluß vom 13. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 TaBV 1/99 -
Beschluß vom 1. Juni 1999