1. Die Behandlung von Briefwahlunterlagen im Rahmen der Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (§ 36 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA; § 63 KWO LSA) muss öffentlich erfolgen.
2. Wenn nach Zulassung durch den Gemeindewahlleiter (§ 63 Abs. 4 KWO LSA) eine vorzeitige Behandlung der Briefwahlunterlagen an einem anderen Ort als dem Wahlraum erfolgt, ist es erforderlich, dass dies in einer solchen Weise bekannt gemacht wird, dass jeder zur Anwesenheit Befugte sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der vorzeitigen Behandlung verschaffen kann.
3. Es liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, wenn sich die Briefwahlunterlagen nach der Übergabe durch den Gemeindewahlleiter an den Wahlvorstand für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum in der alleinigen Verfügungsgewalt eines der Mitglieder des Wahlvorstands befinden.
4. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann.
5. Wenn Verfahrensvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern - insbesondere Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl - nicht nur kurzfristig oder in geringfügiger Weise verletzt werden und das Wahlergebnis knapp ist, ist es zur Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzungen ausnahmsweise ausreichend, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Wählerwillens durch Manipulationen gegeben ist.
1. Der Begriff "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" ist nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG kein Oberbegriff der Wahlfehlerdefinition, sondern steht gleichberechtigt neben "strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen".
Die andersartige Verwendung des Begriffs am Schluss der Bestimmung beruht auf einem Redaktionsversehen.
2. Die im Kommunalwahlkampf abgegebene Erklärung eines direkt gewählten Bürgermeisters, aus einem bestimmten Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung persönliche Konsequenzen ziehen zu wollen - hier baldiger Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand - ist kein zur Ungültigkeit der Wahl führender Wahlfehler.
1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters.
2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren .
3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden.
4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf.
. Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf.
2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre.
3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte.
Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.
Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.