Mit der in § 7 Abs. 2 Satz 4 KWG LSA vorgesehenen beschränkten Ungleichheit in der Größe der Wahlbereiche hat der Landesgesetzgeber seinen - jedenfalls nicht nur eng begrenzten - Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der gleichen Wahl (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.1985 - 7 B 166.85 -, DVBl. 1986, S 240) nicht überschritten. Die in § 7 Abs. 2 Satz 4 KWG LSA für die Festlegung der Wahlbereichsgrößen normierte Toleranzgrenze mit der Bandbreite der erlaubten Abweichungen in Höhe von +/- 25 % von der durchschnittlichen Wahlbereichsgröße ist zulässigerweise so pauschaliert, dass der Wahlausschuss in aller Regel den vorgegebenen unvermeidbaren rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, die der Bildung gleich großer Wahlbereiche (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA) entgegenstehen, ohne besonderen administrativen Aufwand entsprechen kann.
Die Stäbe der Panzer- und Panzergrenadierdivisionen des Heeres sind für Soldaten nicht personalratfähig. Die diesen Stäben angehörenden Soldaten werden vielmehr ausschließlich durch Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz vertreten.