Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.
1. Die - wenn auch rechtsirrige - Mitteilung an einen wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer, er sei leitender Angestellter und deshalb nicht wahlberechtigt bzw. wählbar, begründet eine unzulässige Wahlbehinderung, wenn die Mitteilung nicht eindeutig als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als Aufforderung oder Wunsch für ein bestimmtes Verhalten zu verstehen ist.
2. Die Wahlbehinderung kann durch jedermann, auch durch den zur Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG Einladenden, begangen werden.
1) § 5 Abs. 3 BetrVG stellt dabei in keiner Stelle auf die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ab und seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er aufgrund politischer oder anderer Aufgabenwahrnehmung erlangt hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder sieht ("auf gleicher Augenhöhe"). Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung regelt § 5 Abs. 3 BetrVG, ergänzt durch die Hilfskriterien des Abs. 4, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines leitenden Angestellten abschließend.
2) Zu den Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG und Abgrenzung zu zulässiger Wahlwerbung
3) zu § 2 Abs. 5 WO: hinreichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften
4) Die rein abstrakte und hypothetische Möglichkeit einer Verletzung einer Wahlvorschrift löst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist, dass die Antragsteller in ihrem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass zur Ansicht geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.
1. Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers ist keine Behinderung der Betriebsratswahl.
2. Der Betriebsrat besitzt kein Interesse daran, rückwirkend feststellen zu lassen, daß ein Verhalten des Arbeitgebers eine nicht angefochtene Betriebsratswahl behindert hat.
3. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, soweit er geltend macht, ein Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsratswahl stelle eine groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.
Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere wegen behaupteter Wahlbehinderung oder Androhung von Nachteilen im Sinne des § 20 BetrVG durch ein Rundschreiben der Arbeitgeberin - Einzelfallentscheidung -.
1. Ob eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW vorliegt, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger Abwägung der Entscheidungsfreiheit der Wähler und des grundsätzlichen Rechts der Wahlbewerber, auf die Entscheidung der Wähler einzuwirken, zu entscheiden.
2. Zur Frage, ob es eine gegen die gute Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung darstellt, wenn Wahlbewerber gegen das vom Dienststellenleiter ausgesprochene Verbot verstoßen, Wahlzeitungen über das dienststelleninterne Intranet zu verbreiten, bzw. wenn der Dienststellenleiter einen solchen Verstoß duldet.
3. Die Beobachtung einer Personalratswahl durch wahlberechtigte Bedienstete oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist grundsätzlich zulässig.
Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.
1. Ein Wahlanfechtungsantrag wird (erst) mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats gegenstandslos, dessen Wahl angefochten ist; die Einleitung der Neuwahlen zum Ende der Amtszeit lässt grundsätzlich nicht das rechtlich schutzwürdige Interesse an der Fortführung des - noch nicht gegenstandslosen - Anfechtungsantrags entfallen.
2. Zur Pflicht eines Dienststellenleiters einer militärischen Dienststelle, bei der ein Bezirkspersonalrat zu bilden ist, nach § 1 Abs. 2 BPersVWO den Wahlvorstand von einem Vorbefehl in Kenntnis zu setzen, mit dem die Unterstellung einer weiteren nachgeordneten Dienststelle in den Kommandobereich der Dienststelle mit Wirkung noch vor den anstehenden Wahlen (vor-)verfügt wird.
3. Wenn eine Dienststelle ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersWO zuwider den Wahlvorstand Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, bei deren Kenntnis der Wahlvorstand - erkennbar - auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 SBG i.V.m. §§ 16, 17 BPersVG die Größe des zu wählenden Personalrats und die Verteilung der Sitze der in der Dienststelle vertretenen Gruppen im Wahlausschreiben anders als geschehen festgesetzt hätte, weil seine Prognoseentscheidung zur Bestimmung der Zahl der "in der Regel" Beschäftigten rechtmäßigerweise anders hätte ausfallen müssen, liegt darin zugleich eine Wahlbehinderung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.
1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.
2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.
Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben hat, bleibt trotz fehlender aktiver Wahlberechtigung gleichwohl zum Betriebsrat wählbar.
Er ist berechtigt, zum Zwecke der Wahlwerbung den Betrieb zumindest zeitweise zu betreten.
1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu gestatten.
2. Gewährt der Wahlvorstand einzelnen Wahlbewerbern diese Einsichtnahme, verletzt er neben diesem Grundsatz außerdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber.
Aktenzeichen: 7 ABR 34/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 6. Dezember 2000
- 7 ABR 34/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 17 BV 8/98 -
Beschluß vom 13. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 TaBV 1/99 -
Beschluß vom 1. Juni 1999
Die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahrens sind "Kosten der Wahl", die von der Dienststelle zu tragen sind (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1983 - BVerwG 6 P 41.79 - ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 - BVerwG 6 P 7.81 - Buchholz 238.3A § 24 Nr. 2 - dort nur Leitsatz).
Beschluss des 6. Senats vom 29. August 2000 - BVerwG 6 P 7.99