Die Pflicht eines Beamten zur Zahlung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn im Rahmen der Ausübung von Nebentätigkeiten setzt den Erlass eines Festsetzungsbescheides voraus.
1. Bestimmt ein Versorgungstarifvertrag die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, sind damit nicht nur Tätigkeiten umfasst, die zeitlich vor der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber lagen sondern wird damit an den Zeitpunkt des Versorgungsfalles angeknüpft.
2. Nach dem VTV zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München sind Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auf eine Betriebsrente der Landeshauptstadt anzurechnen.
Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird.
1. Für Mitglieder der Wahlorgane bei Kommunalwahlen - hier entschieden für einen ehemaligen Bürgermeister als Wahlleiter - bestehen, auch im Wahlkampf, keine über die in § 6a Abs. 1 KWG geregelten Pflichten in engem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit hinausgehenden Beschränkungen ihrer Meinungsäußerungsfreiheit.
2. Es bleibt offen, in welchem Umfang gemäß § 25 Abs. 2 KWG geltend gemachte Wahlanfechtungsgründe schon im Einspruchsverfahren substantiiert werden müssen. Ist der in § 73 Abs. 1 S. 2 KWO vorgesehene Hinweis auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 25 KWG unterblieben, sind Einspruchsführer nicht gehindert, mögliche Anfechtungsgründe noch im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren nachzuschieben und zu substantiieren.
3. Nach der Änderung der Wahlfehlerdefinition in §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 50 Nr. 2 KWG können parteiergreifende Meinungsäußerungen kommunaler Wahlbeamter - hier: eines früheren Bürgermeisters -, selbst wenn sie in amtlicher Funktion erfolgt sind, nur noch dann als ergebnisrelevante Wahlfehler zur Anordnung einer Wiederholungswahl führen, wenn dadurch in mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen eingewirkt und dadurch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst worden ist.
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
Ein Mitglied eines Berliner Bezirksamts, das nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode nicht wiedergewählt wird, ist im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit. Er erhält deshalb die volle Besoldung nur noch übergangsweise für drei Monate und danach bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
1. Die Vorabentscheidung über die Feststellung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG wird gegenstandslos und erledigt sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise", wenn ein Zeitbeamtenverhältnis als Stadtrat in Niedersachsen beendet worden ist und der Beamte ohne Unterbrechung in ein neues Zeitbeamtenverhältnis als Bürgermeister berufen wird. Dem steht § 66 Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
2. Das im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen eingegangene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtfertigt keine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung mit den als Beamte auf Widerruf eingestellten Referendaren der zweistufigen Juristenausbildung.
Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch vom Konkurrenten um die Besetzung von Wahlämtern ist eingeschränkt. Regelmäßig ist unter Beachtung der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung sowie der besonderen Merkmale des Amtes eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Wahlentscheidung auszuschließen. Die gerichtliche Kontrolle umfasst vielmehr die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben.
Vor Inkrafttreten des § 66 Abs. 7 BeamtVG (nunmehr Abs. 9) am 1. Januar 1992 konnten Ausbildungszeiten kommunaler Wahlbeamter bei deren Versorgung auch dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für ein unmittelbar vorangehendes Beamtenverhältnis vorgeschrieben waren und zwischen beiden Beamtenverhältnissen ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestand.
Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages richtet sich auch nach dem In-Kraft-Treten des Bayer. Disziplinargesetzes am 1. Januar 2006 nach dem bisher geltenden Recht (Art. 71, 100 BayDO), wenn die Erstbewilligung auf Art. 71 Abs. 1 BayDO beruht.
1. Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar.
2. Kommunale Wahlbeamte unterliegen von Verfassungs wegen sowohl dem Gemeinde- als auch dem Beamtenrecht, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertigt es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordert. Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht verletzt wird.
4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür können neue Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Allerdings ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
1. Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar.
2. Kommunale Wahlbeamte unterliegen von Verfassungs wegen sowohl dem Gemeinde- als auch dem Beamtenrecht, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertigt es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordert. Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht verletzt wird.
4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür können neue Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Allerdings ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus.
a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).
b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG.
c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbeamte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstverhältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint.
Verletzt ein ehrenamtlicher Verbandsvorsitzender vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht, das Vermögen seines Zweckverbands pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten, ergibt sich seine Haftung im Innenverhältnis aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 662 ff. BGB.
1. Zur Klageart bei Anfechtung der Direktwahl eines Oberbürgermeisters.
2. Presseerklärungen des Gemeindevorstands sind auch während eines Kommunalwahlkampfs zulässig, müssen sich aber auf sachliche Informationen beschränken und dürfen nicht zu Gunsten eines Mitglieds des Gemeindevorstands dessen parteiergreifende Wahlkampfäußerungen transportieren .
3. Kommunale Wahlbeamte - hier entschieden für einen Ersten Beigeordneten - dürfen auch im Wahlkampf ihre Amtsbezeichnung verwenden.
4. Zur Frage, ob sich ein ehrenamtlicher Beigeordneter im Stimmzettel für die Direktwahl eines Oberbürgermeisters als "Stadtrat" bezeichnen lassen darf.
1. Hat ein Mitglied der kommunalen Versorgungskassen diesen die Befugnisse der obersten Dienstbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG übertragen, so handeln die kommunalen Versorgungskassen in dem ihnen übertragenen Bereich als gesetzlicher Vertreter ihres Mitglieds.
2. Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 69d Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.
3. §§ 66 Abs. 7, 53 Abs. 10 BeamtVG verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.
1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.
2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.
Für die Minderung der Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge um 40 v. H. ist nach Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG (1998) vorausgesetzt, dass dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.
Ein solcher Zusammenhang wird durch jede Unterbrechung aufgehoben, unabhängig davon, wer diese Unterbrechung zu vertreten hat (hier: Wechsel eines Soldaten auf Zeit in die Inspektorenlaufbahn).
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 69 d Abs. 2 BeamtVG hat die "Beschäftigung oder Tätigkeit" eines Ruhestands(-Wahl-)beamten zum Gegenstand.
Zur Frage des Andauerns eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 69 d Abs. 2 BeamtVG, wenn ein im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsanwalt tätiger Ruhestandsbeamter aus der Partnerschaftsgesellschaft ausscheidet, sich als Einzelanwalt niederlässt und anschließend erneut eine Partnerschaftsvereinbarung trifft, die nur im Außenverhältnis Geltung beanspruchen soll (sog. Scheinpartnerschaftsgesellschaft).
Zu den kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen und beamtenrechtlichen Vorgaben bei der Neufestlegung des Geschäftskreises eines städtischen Beigeordneten, der zuvor zum Kämmerer bestellt war.
1. Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Untersagung der Wahl hauptamtlicher Beigeordneter zur Sicherung der Durchführung eines Bürgerentscheids, der auf die Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Mitglieder eines Gemeindevorstands gerichtet ist, ist gegeben, wenn während der Amtszeit der gewählten Beigeordneten die begehrte Änderung der Hauptsatzung zwar möglich wäre, aber folgenlos bliebe.
2. Die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde stellt keine einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid entzogene Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, sondern eine einer solchen plebiszitären Entscheidung zugängliche kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung über die Zusammensetzung der Behördenleitung dar.
3. Ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid über diese durch abstrakt-generell wirkende Satzung zu entscheidende Frage ist nicht mehr zulässig, wenn dadurch der konkrete Rechtsanspruch eines bereits gewählten Beigeordneten auf Einführung in sein Amt betroffen ist.
1. Die Frage, ob der Beamtenbewerber wegen einer Tätigkeit für das frühere MfS bestehende Eignungszweifel ausgeräumt hat, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
2. Bei erheblichem Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Tätigkeit kann diese nur in besonders gravierenden Fällen für mangelnde Eignung herangezogen werden.
Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.
Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.
1. Auch für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten des § 78 a LBG bestand bereits nach § 78 Satz 1 LBG eine grundsätzliche Verpflichtung für kommunale Wahlbeamte, Vergütungen aus Tätigkeiten für kommunale Unternehmen an ihren Dienstherrn abzuführen (im Anschluss an BVerwGE 106, 324).
2. Der Ablieferungsanspruch verjährt in vier Jahren (§ 105 LBG). Darüber hinaus sind der Geltendmachung des Anspruchs für die Vergangenheit aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen - Vertrauensschutz und Berechenbarkeit hoheitlichen Handelns - unter besonderen Umständen zusätzliche Grenzen gesetzt.
Solche Umstände liegen hier in der langjährigen Unklarheit über die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von Wahlbeamten in kommunalen Wirtschaftsunternehmen sowie der in einer Vielzahl von Kommunen seit jeher geübten, aufsichtlich unbeanstandeten Praxis, die Annahme der Vergütungen nicht in Frage zu stellen.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber die Tätigkeit einer Teilzeitangestellten des die Gemeinde verwaltenden Amtes ohne Rücksicht auf die konkret ausgeübte Funktion generell für unvereinbar mit der gleichzeitigen Wahrnehmung eines Mandats in der Gemeindevertretung erklärt.
Unzulässig ist eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, um zu klären, ob jemand aus unterhaltsrechtlicher Sicht verpflichtet ist, als Amtsinhaber erneut für ein Bürgermeisteramt zu kandidieren.
Ein kommunaler Wahlbeamter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV, wenn eine Laufbahnbefähigung nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.
Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 4.00 -
I. VG Frankfurt/Oder vom 05.06.1997 - Az.: VG 2 K 527/95 -
II. OVG Frankfurt/Oder vom 30.09.1999 - Az.: OVG 2 A 241/97 -