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Wahlanfechtung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, PL 9 B 608/07 vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:SächsPersVG
Schlagworte:Wahlanfechtung, Personalratswahl, Gruppen
Stichwort:Wahlanfechtung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, PL 9 B 608/07



THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 238/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:ThürKWG, ThürKWO
Schlagworte:Bürgermeisterwahl, Wahlanfechtung, Präklusion, Neutralitätspflicht des Amtsinhabers, Abgrenzung, Zuständigkeit Gemeindewahlleiter -Gemeinde, Briefwahl, Briefwahlunterlagen
Stichwort:Wahlanfechtung
Leitsatz:1. Die nach § 31 Abs. 1 ThürKWG bestehende Pflicht zur fristgerechten Konkretisierung der Anfechtungsgründe bezieht sich, soweit nicht die Gültigkeit von Wahlrechtsbestimmungen als solche gerügt wird, nur auf die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ein Wahlrechtsverstoß ergeben soll. Eine rechtliche Subsumtion ist demgegenüber nicht erforderlich.

2. Ein zur Bürgermeisterwahl antretender Amtsinhaber ist als Vertreter der Gemeinde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG gehindert, die Aufgaben wahrzunehmen, für die nach den Thüringer kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen die "Gemeinde" und nicht der "Gemeindewahlleiter" zuständig ist.

3. Es begründet einen erheblichen Wahlrechtsverstoß, wenn den an einen Briefwähler gemäß § 15 Abs. 4 ThürKWO zu übersendenden Unterlagen ein weiteres Begleitschreiben beigefügt wird, in dem darum gebeten wird, die Briefwahlunterlagen in den Hausbriefkasten der Gemeinde einzuwerfen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 238/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 449/08 vom 21.01.2009

Rechtsgebiete:LSA-KWO
Schlagworte:Kommunalwahl, Wahl, Wahlanfechtung, Wahlausschuss, Wahlbeeinflussung
Stichwort:Wahlanfechtung
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 O 449/08

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 9 TaBV 14/07 vom 16.06.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Wahlanfechtung, Wahlbeeinflussung, leitende Angestellte
Stichwort:Wahlanfechtung
Leitsatz:1) § 5 Abs. 3 BetrVG stellt dabei in keiner Stelle auf die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ab und seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er aufgrund politischer oder anderer Aufgabenwahrnehmung erlangt hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder sieht ("auf gleicher Augenhöhe"). Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung regelt § 5 Abs. 3 BetrVG, ergänzt durch die Hilfskriterien des Abs. 4, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines leitenden Angestellten abschließend.

2) Zu den Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG und Abgrenzung zu zulässiger Wahlwerbung

3) zu § 2 Abs. 5 WO: hinreichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften

4) Die rein abstrakte und hypothetische Möglichkeit einer Verletzung einer Wahlvorschrift löst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist, dass die Antragsteller in ihrem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass zur Ansicht geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 9 TaBV 14/07


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