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Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 2.01 vom 23.01.2002

Rechtsgebiete:SBG
Schlagworte:Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten, Stäbe von Verbänden und Großverbänden, ortsfeste Einrichtungen, nicht aktive Truppenteile
Stichwort:Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten
Leitsatz:1. Brigaden und Divisionen sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so dass die Soldaten ihrer Stäbe Vertrauens-personen wählen.

2. Der Stab einer Brigade unterfällt auch dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, wenn ihm nicht nur Einheiten und Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG, sondern auch Einrichtungen unterstellt sind, in denen die Soldaten Personalräte wählen.

3. Die Abgrenzung zwischen den Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG und den Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgt am Maßstab der Mobilität einerseits und des administrativen Charakters der Tätigkeit andererseits; bei nicht aktiven Truppenteilen ist der Einsatzfall in die Beurteilung einzubeziehen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 2.01




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