Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.
In Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen Befristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
1. Die Behandlung von Briefwahlunterlagen im Rahmen der Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (§ 36 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA; § 63 KWO LSA) muss öffentlich erfolgen.
2. Wenn nach Zulassung durch den Gemeindewahlleiter (§ 63 Abs. 4 KWO LSA) eine vorzeitige Behandlung der Briefwahlunterlagen an einem anderen Ort als dem Wahlraum erfolgt, ist es erforderlich, dass dies in einer solchen Weise bekannt gemacht wird, dass jeder zur Anwesenheit Befugte sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der vorzeitigen Behandlung verschaffen kann.
3. Es liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor, wenn sich die Briefwahlunterlagen nach der Übergabe durch den Gemeindewahlleiter an den Wahlvorstand für einen nicht nur völlig unerheblichen Zeitraum in der alleinigen Verfügungsgewalt eines der Mitglieder des Wahlvorstands befinden.
4. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann.
5. Wenn Verfahrensvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, welche die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichern - insbesondere Regelungen zur Öffentlichkeit der Wahl - nicht nur kurzfristig oder in geringfügiger Weise verletzt werden und das Wahlergebnis knapp ist, ist es zur Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzungen ausnahmsweise ausreichend, wenn die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung des Wählerwillens durch Manipulationen gegeben ist.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen.
2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.
1. Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern sind die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie etwaige andere Vorstandsmitglieder zu hören.
2. Die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die erforderliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern zwar durch den Aufsichtsrat bestellt wurde, die Wirksamkeit dieser Bestellung aber rechtlich zweifelhaft ist, weil die Wahl einzelner mitwirkender Aufsichtsratsmitglieder mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen wurde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Unter § 50 Abs. 4 KWG LSA, mit dem auf die im KWG LSA vorgesehenen Rechtsbehelfe verwiesen wird, fallen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Durchführung des im KWG LSA und KWO LSA geregelten Wahlverfahrens ergehen. Insoweit verfolgt § 50 Abs. 4 KWG LSA denselben Zweck wie § 49 Bundeswahlgesetz.
Diese Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auf Grund der Besonderheiten des Wahlrechts grundsätzlich mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Offen bleibt, ob in Ausnahmefällen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduzierung des § 50 Abs. 4 KWG LSA geboten ist (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 40 Rdnr. 187 m.w.N).
1) Eine Vorstandswahl, die in einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlversammlung stattgefunden hat, in der die anwesenden Teilnehmer zur Selbstkontrolle aufgerufen waren, kann nicht nachträglich mit der Behauptung erfolgreich angegriffen werden, die Selbstkontrolle sei unzureichend gewesen. Wenn ein Teilnehmer wegen der Größe der Teilnehmergemeinschaft eine Selbstkontrolle zur Einhaltung der Regeln über die Wahlberechtigung für nicht ausreichend hält, muss er dies in der Wahlversammlung rügen.
2) § 21 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte bei der Vorstandswahl "eine Stimme" hat, will lediglich eine Gleichwertigkeit der Stimmen sicherstellen. Ein Wahlmodus, bei dem je Stimmzettel bis zu drei Stimmen für einen oder mehrere Wahlkandidaten abgegeben werden können, gerät damit nicht in Konflikt.
1. Die Dauer der Amtszeit eines nach § 21 c II GVG nächstberufenen Präsidiumsmitglieds wird durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestimmt.
2. Ist der Ablauf der Amtszeit übersehen und Nachwahlen nicht durchgeführt worden, so wird auch die nächste im Zweijahresrhythmus durchgeführte (Teil-) Wahl zum Präsidium von dem Fehler erfasst und ist für unwirksam zu erklären.
1. Die Dauer der Amtszeit eines nach § 21 c II GVG nächstberufenen Präsidiumsmitglieds wird durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestimmt.
2. Ist der Ablauf der Amtszeit übersehen und Nachwahlen nicht durchgeführt worden, so wird auch die nächste im Zweijahresrhythmus durchgeführte (Teil-) Wahl zum Präsidium von dem Fehler erfasst und ist für unwirksam zu erklären.
1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält.
2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.
Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.
1. Zwar sieht § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum.
2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid.
3. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.
4. Für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO ist von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Abs. 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des "vereinfachten Wahlverfahrens" nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet. Darin sind in § 20 Abs. 1 bis 3 SchwbVWO die vom Gesetzgeber als unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregluarien eines beschränkten Wahlverfahrens dargestellt.
5. Von mitentscheidender Bedeutung ist jedoch, dass § 13 Abs. 2 SchwbVWO über § 20 Abs. 4 SchwbVWO nur "entsprechend gilt". Gerade darin kommt zum Ausdruck, dass ein zweiter Wahlvorgang jedenfalls mangels besonderer Umstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
6. Der besondere Schutz der Schwerbehinderten zwingt nicht dazu, dass ein zweiter Wahlvorgang vermieden werden muss, wenn er schnell und von den zur Wahl in der einzigen Wahlversammlung nach dem vereinfachten Wahlverfahren erschienenen Wahlberechtigten unwidersprochen durchgeführt wird.
Die Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung erfolgt nach den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit. Dabei ist die Bedeutung der politischen Parteien in erster Linie im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird (hier: Bedeutung der NPD in Bezug auf die Wahl zum Deutschen Bundestag).
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).
Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat bei zwei Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu erfolgen.
1. Das Gebot zur Berücksichtigung der Vorschläge entsprechend der Sitzverhältnisse in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO bezieht sich auf einen Gesichtspunkt des inneren Willensbildungsprozesses des Wählers; für eine rechtliche Überprüfung dieses Willensbildungsprozesses ist kein Raum.
2. Beigeordnete sind nicht nur der "Form" nach Beamte und vor allem Kommunalpolitiker, die einen von den Gemeindebürgern und Wahlberechtigten i.S.v. § 30 Abs. 1 SächsGemO erteilten Repräsentaionsauftrag zu erfüllen hätten. Ihre Amtsüfhrung unterliegt vielmehr der Sache nach, vergleichbar derjenigen eines politischen Beamten, aufgrund der beamtenrechtlichen Pflichtenbindung einer sachverpflichteten Unabhängigkeit.
Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird.
1. Eine gerichtliche Korrektur des Ergebnisses der Wahl zu einem Ausschuss des Betriebsrats nach § 28 BetrVG durch die Feststellung, dass ein Teil der Ausschussmitglieder fehlerhaft bestimmt ist und statt ihrer andere Personen Ausschussmitglieder geworden sind, ist nicht möglich.
2. Der Betriebsrat kann in einer nach § 36 BetrVG erlassenen Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter "geborene" Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 BetrVG sind.
3. Die Wahl von "Ersatzbeisitzern" zu einem Ausschuss gem. § 28 BetrVG ist ungeachtet § 25 Abs.2 BetrVG zulässig.
4. Wenn die Mitglieder eines solchen Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, ist es zulässig, die Ersatzmitglieder in einem gesonderten Wahlgang, und zwar ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zu wählen.
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einer Kommunalwahl genügt eine Veröffentlichung, die ungeachtet der Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung den Bestimmungen der kommunalen Hauptsatzung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde entspricht.
Die Ungültigkeitserklärung der Rechtsaufsichtsbehörde einer Kommunalwahl (hier: Bürgermeisterwahl) wird erst dann wirksam, wenn sie wie die Bekanntmachung des Wahlergebnisses in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht wurde.
Eine Religionsgemeinschaft unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit es um die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Regelungen zur Wahl der Gemeindeleitung und zur Überprüfung der Einhaltung solcher Bestimmungen geht. Fragen staatlichen Rechts werden auch insoweit nicht aufgeworfen, als eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit einer solchen Wahl die Handlungsfähigkeit der Religionsgemeinschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beeinträchtigt. Auch die Übernahme von im öffentlichen Interesse liegenden Integrationsaufgaben und der Umstand, dass die Gemeindeleitung mit der Verwaltung staatlicher Finanzzuwendungen betraut ist, heben den Streit um die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl nicht aus dem Internum der Glaubensgemeinschaft in den Bereich staatlichen Rechts.
Wurde im Rahmen der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG zuerkannt, kann der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung daneben nicht als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nach §§ 280, 286 analog BGB verlangt werden.
1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde verliert von Gesetzes wegen sein Ehrenamt, wenn er zugleich (hauptamtlicher) Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft ist, der die Gemeinde angehört.
2. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber unmittelbar zum Erlass wahlrechtsbeschränkender Bestimmungen. Einer vorherigen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber bedarf es nicht (im Anschluss an die st. Rspr., vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 BVR 319/61 - BVerfGE 18, 172 ff.).
3. Der in § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geregelte Ausschluss der gleichzeitigen Wahrnehmung von Amt und Mandat - Inkompatibilitätsregelung - ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Regelung einen "faktischen" Ausschluss von der Wählbarkeit - Ineligibilitätsregelung - darstellt. Sie ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt, und darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da ansonsten dem gesetzgeberischen Ziel der Ermächtigung, Interessenskonflikte zu vermeiden, anders wirksam nicht begegnet werden kann.
Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluß geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.
1. Die Tarifvertragsparteien dürfen für die Bemessung des Urlaubsentgeltes den konkreten Lohnausfall heranziehen. Ebenso dürfen sie regeln, das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten vor der Urlaubsgewährung abgerechneten zwölf Kalendermonate zu bemessen. Das gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub.
2. Es ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Auswahl zwischen beiden Berechnungsmethoden überlassen.
3. Ein derartiges Wahlrecht ist in § 12 III. Nr. 1 iVm. Protokollnotiz I. 5 MTV vereinbart. Der Arbeitgeber hat das ihm danach zustehende Wahlrecht nach billigem Ermessen auszuüben.
4. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Die Grundsätze zur Anrechenbarkeit von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Entgelte sind auch dann anzuwenden, wenn eine Erhöhung für bei Tarifabschluß zurückliegende Monate nicht prozentual, sondern durch als Einmalzahlungen bezeichnete, für alle Arbeitnehmer gleich hohe monatliche Pauschalbeträge erfolgt (Anschluß an BAG 14. August 2001 - 1 AZR 744/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Regelungsabreden Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 88 Nr. 1).
1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat.
2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.
3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.
§ 4 Nr. 6, 7 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie Kreis Lippe schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bei der Änderung von Akkord-Vorgabezeiten nicht aus.
Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.