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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 N 358/04 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:ABGS, KAG, VOPR Nr. 30/53
Schlagworte:Dividende, Erforderlichkeit, Fiktives Trennsystem, Fremdleistungsvertrag, Gebühr, Gesellschaftsanteil, Gewinn, Gewinnzuschlag, Kalkulation, Kosten, Kostenüberschreitungsverbot, Niederschlagswasser, Normenkontrollverfahren, Preisrecht, Schmutzwasser, Verkaufserlös, Wagniszuschlag, wirtschaftliche Betätigung
Stichwort:Wagniszuschlag
Leitsatz:1.) Verfügt eine Kommune für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über eine Mischkanalisation, kann sie im Rahmen der Kalkulation von gesonderten Gebühren für beide Abwasserarten ("gesplittete Abwassergebühr") auf ein sogenanntes "fiktives" Trennsystem zurückgreifen.

2.) Ist die Kommune als Anteilseignerin an einer Gesellschaft beteiligt, die im Rahmen der Abwasserbeseitigung als "Dritte" Leistungen erbringt und dafür ein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG im Rahmen der Kalkulation der Gebühren ansatzfähiges Entgelt erhält, so sind Erlöse aus Verkäufen von Gesellschaftsanteilen, die der Kommune zufließen, nicht bei der Kalkulation der Gebühren kostenmindernd zu berücksichtigen.

3.) Gewinne, die der Kommune als Anteilseignerin der Gesellschaft in einem solchen Fall zufließen, sind im Rahmen der Gebührenkalkulation kostenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie bei eigener Durchführung der Aufgabe durch die Kommune nicht hätten erwirtschaftet werden dürfen und als Gewinn- und Wagniszuschlag auf gebührenfinanzierten Teilen der Entgeltzahlung beruhen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 N 358/04




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