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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 11972/03.OVG vom 08.06.2004

Rechtsgebiete:LBG
Schlagworte:Schadensersatz, Haftung, Regress, Rückgriff, Erstattung, Dienstpflicht, Waffenträger, Umgang mit Waffen, Dienstwaffe, Schusswaffe, Schuss, Knall, Knallgeräusch, Ladezustand, Ladeecke, Entladung, Körperverletzung, Dritter, Knalltrauma, Tinnitus, Tinnituserkrankung, Verschulden, grobe Fahrlässigkeit, schwerwiegende Pflichtverletzung, Kausalität, Kausalzusammenhang, Adäquanztheorie, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schaden , mittelbarer Schaden, Regressschaden, Haftungsbeschränkung, Erlass, Fürsorgepflicht, Härtefall, Existenzbedrohung
Stichwort:Waffenträger
Leitsatz:Überprüft ein Beamter den Ladezustand seiner Dienstwaffe im geschlossenen Raum außerhalb der Ladeecke, so handelt er in der Regel zumindest dann grob fahrlässig, wenn begründete Zweifel (hier: Auswurf einer Patrone) an dem ungeladenen Zustand der Waffe bestehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11972/03.OVG




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