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Waffenstillstand

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 11 S 610/08 vom 14.05.2009

Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 3 A 627/07.A vom 29.04.2009

1. In Sri Lanka sind tamilische Volkszugehörige im allgemeinen oder Untergruppen hiervon, wie etwa zurückkehrende Asylbewerber, männliche Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters oder Tamilen aus dem Norden und Osten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional weder einer staatlichen noch einer von der Karuna-Gruppe/TMVP oder der LTTE ausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

2. Hinsichtlich eines unverfolgt ausgereisten tamilischen Volkszugehörigen kann sich im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer staatlichen Verfolgung bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichten, wenn in seiner Person noch weitere individuell ausgeprägte Risikomerkmale hinzutreten.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 229/07 vom 21.08.2008

Die Unterzeichnung der "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" kann zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten den Tatbestand der Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4).

Auch nach der Identitätskampagne der PKK im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 ging von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange aus (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126). Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Unterstützungshandlungen sind daher solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 21 A 2275/06.A vom 16.04.2008

Die im Jahr 1999 erfolgte Anerkennung eines Tamilen srilankischer Staatsangehörigkeit als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann derzeit nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit der Begründung widerrufen werden, in Sri Lanka habe sich die allgemeine Lage in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte gebessert.

Die im Widerrufsbescheid zusätzlich getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind in der Regel gegenstandslos, wenn der Widerruf aufgehoben wird.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 899/03 vom 28.02.2008

1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).

2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).

3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).

4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (1) 2 StE 6/07-6 (6/07) vom 23.01.2008

Der führende Funktionärskörper der Arbeiterpartei Kurdistans (Partya Karkeren Kurdistan - PKK -) im Zeitraum von Juni 1993 bis Mitte 1996 ist auch nach der Neufassung des § 129 a StGB durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) als terroristische Vereinigung einzustufen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 8 U 123/06 vom 25.01.2007

1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F.

2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.

3. Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 3.05 vom 30.05.2006

1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.

2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.

3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.

4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 5.05 vom 30.05.2006

1. Es ist davon auszugehen, dass die für die Einreisekontrolle zuständigen türkischen Stellen auf Grund der übermittelten Strafnachricht und der Registrierung im zentralen Fahndungscomputer sich mit Blick auf die abstrakte Deliktsbezeichnung erschließen können und insoweit Kenntnis davon haben, dass ein wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz Verurteilter in Deutschland eine Tat mit exilpolitischem Hintergrund begangen hat.

2. Der Umstand, dass die türkischen Stellen Kenntnis von der Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustausches erlangt hat, begründet jedoch für sich genommen, wenn keine weiteren besondere Umstände zu Tage treten, kein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevantes Gefährdungsrisiko.

3. Der mitgeteilten Strafnachricht kommt zwar eine gewisse "Signalwirkung" dergestalt zu, dass die für die Einreise zuständigen Stellen Anlass für eine auch eingehende Befragung sehen werden.

4. Eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt jedoch nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie den türkischen Stellen im Wege des Strafnachrichtenaustausches bekannt wird.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 705/05.A vom 27.03.2006

Der eritreische Staat registriert jedwede exilpolitische Tätigkeiten auch einfacher Mitglieder der EDP (vormals EPLF-DP) im Bundesgebiet.

Einfache Mitglieder der EDP, die im Bundesgebiet - wenn auch nur in untergeordneter Weise - für diese Partei tätig sind, haben im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen.

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 R 1/06 vom 08.03.2006

In der Unterzeichnung der so genannten PKK-Selbsterklärung im Rahmen der im Jahr 2001 von der PKK initiierten Identitätskampagne ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass der Unterzeichner Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeinder Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass ein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt.

Eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen ist. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1505/04 vom 09.02.2006

1. Kurden steht derzeit und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 1696/05 vom 10.11.2005

1.) Die Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung ("Auch ich bin ein PKK'ler") ist eine Unterstützungshandlung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

2.) Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Abwendung von einer solchen Unterstützung (hier: verneint)

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 A 273/04.A vom 19.04.2005

1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, ohne dabei in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten zu sein. Das gilt auch für Binnenvertriebene, denen die Rückkehr in ihre Heimatorte deshalb verwehrt wird, weil sie nicht bereit sind, sog. freiwillige Dorfschützer zu stellen.

3. Individuelle politische Verfolgung findet in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind.

4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.

5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, der als von einer PKK-Nachfolgeorganisation dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird.

6. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Einzelfällen Sippenhaft praktizieren; Sippenhaft droht aber auch nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

7. Aleviten sind in der Türkei keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

8. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

9. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 45/03 vom 24.03.2005

Kein Abschiebungsschutz für Südosseten

1. Südossetische Volkszugehörige sind in Georgien nicht gruppenverfolgt.

2. Gegenüber Übergriffen Privater ist die Georgische Republik schutzbereit und -fähig.

3. Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.

4. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 280/02.A vom 10.02.2005

1. Für den Widerruf einer Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Frage der Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur in Bezug auf eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung, nicht aber in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung.

2. Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfasst nur schwerwiegende Belastungen, die unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 185/02.A vom 10.02.2005

1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.

2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG.

3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.

4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen.

In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht.

5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.

6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1189/04 vom 25.11.2004

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung). Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes Nr. 4616.

BGH – Urteil, 3 StR 94/04 vom 21.10.2004

1. Die Zwecke einer Vereinigung sind dann auf die Begehung von Straftaten gerichtet, wenn dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel ist (Abgrenzung zu BGHSt 27, 325 ff.). Es reicht nicht aus, daß sich eine Vereinigung, die ihre Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und wann sie eintreten.

2. Die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB setzt nicht voraus, daß es aus dieser heraus bereits zu konkreten Tatplanungen oder zu vorbereitenden Aktivitäten für Straftaten gekommen ist.

3. Ob die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung untergeordnet im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind, ist bei einer nur aus einem Teil der Mitglieder einer Gesamtorganisation (etwa nur aus den Mitgliedern ihrer Führungsebene) gebildeten Vereinigung im Hinblick auf die Zwecke und Tätigkeit der Teilorganisation und nicht auf die der Gesamtorganisation zu beurteilen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 155/03 vom 26.08.2003

1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.

2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.

3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 1 B 115/00 vom 03.07.2003

Tamilen sind in Sri Lanka vor politischer Gruppenverfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 858/02.A vom 30.05.2003

Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan waren im Zeitpunkt der Ausreise im April 1999 dort Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten ( so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 ).

Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ).

Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 1113/02 vom 15.05.2003

Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Asylbewerbers, die unter der Bedingung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgesprochen wird, hat die Ausländerbehörde solche Abschiebungshindernisse nicht zu prüfen und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, über deren Vorliegen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden hat.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 L 239/01 vom 12.12.2002

1. Zum Erwerb und Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit von ehemals aserbaidschanischen Republikszugehörigen, die bereits 1988 in eine andere Sowjetrepublik (hier: Ukraine) verzogen sind

2. Nach Auflösung der Sowjetunion wurden armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan landesweit verfolgt.

3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von Armeniern wegen ihrer Ethnie lässt sich jetzt in Aserbaidschan nicht mehr feststellen. Sie sind dort aber noch nicht hinreichend sicher.

4. Armenischen Flüchtlingen aus Aserbaidschan ist es jedenfalls jetzt möglich und zumutbar in Berg-Karabach Zuflucht zu nehmen; dies gilt auch für Personen, die nicht aus Karabach stammen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 4670/96.A vom 19.11.2002

Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2982/00.A vom 05.08.2002

Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 915/98.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1508/99.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.

3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 376/95 vom 13.02.2002

1. Die Asylantragstellung in Deutschland führt bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen.

2. Auch die Zugehörigkeit zur Kongo-Ethnie macht staatliche Maßnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich.

3. Im Raum Luanda besteht für Rückkehrer nicht generell eine Gefahrensituation, welche in Ansehung der Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG Abschiebungshindernisse entsprechend § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Die Anerkennung eines Abschiebungsschutzes setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2931/99.A vom 04.12.2000

1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.

3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.

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