1. Waffen- und Jagdscheininhaber sind vom Erfordernis der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe (Kleiner Waffenschein) nicht ausgenommen.
2. Im Klageverfahren gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist das Interesse des Klägers gem. § 52 Abs. 1 GKG am Fortbestand der Erlaubnisse mit 25.000 Euro anzunehmen, wenn sich bei Berechnung des Streitwertes nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) ein höherer Betrag als 25.000 Euro ergäbe.
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ist - entgegen dem insoweit nicht differenzierenden Vorschlag in Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - mit dem Auffangwert anzunehmen.
Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur dienende Funktion zukommt.
1. Der gekündigte Unternehmer hat zu beweisen, dass er nicht zur Räumung und Herausgabe an den ihm in Anspruch nehmenden Hauptmieter verpflichtet ist, wenn er behauptet, dessen Berechtigung sei auf Grund einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses entfallen.
2. Die Lagerung von 25 kg Munition und 2 l Petroleum für den Betrieb eines Dentallabors angemieteten Räumen berechtigt den Vermieter jedenfalls ohne ergänzenden Vortrag zur Gefährdungslage nicht zu einer außerordentlcihen Kündigung.
1. Die beigeladene Verbandgemeinde kann die für die Zulässigkeit ihrer Berufung erforderliche materielle Beschwer nicht daraus ableiten, dass das angefochtene Urteil die ihr ihren Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nachteilig berührt (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2001, AS 29, 243). Sie kann jedoch geltend machen, in ihrer beamtenrechtlichen Direktionsbefugnis nachteilig berührt zu werden, wenn das angefochtene Urteil Einschränkungen bei den Einsatzmöglichkeiten ihrer Beamten zur Folge hat.
2. Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wegen überdurchschnittlicher Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben besteht nicht, wenn das Führen einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, weil Änderungen im Verhalten des Betroffenen sowie andere Schutzvorkehrungen durch Dritte zumutbar und geboten sind.
Im Sinne des Waffengesetzes führt keine Waffe, wer im Hausflur des in seinem Miteigentum stehenden Hauses die tatsächliche Gewalt über sie ausübt; dies gilt auch dann, wenn er selbst in diesem Haus nicht wohnt.
Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Polizeibeamte, deren sichere Waffenbesitz außerhalb des Dienstes wegen Alkoholgenusses nicht gewährleistet ist, können gegen das Waffengesetz verstoßen.
1. Der Waffenschein stellt wie die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar (im Anschluß an Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325).
2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht die Erteilung von Waffenscheinen auf den Namen ihres Geschäftsführers beanspruchen oder im Wege der Prozeßstandschaft erstreiten. Auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestellte Waffenbesitzkarten können nicht gegenüber der Gesellschaft zurückgenommen oder widerrufen werden.
Urteil des 1. Senats vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 C 17.98 -
I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG A 1 K 559/96 -
II. OVG Magdeburg vom 15.07.1998 - Az.: OVG A 2 S 5/98 -
Wer im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, muß die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen.