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Waffensammlung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 1643/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Sammlung, Sammlungsziel, Waffensammlung
Stichwort:Waffensammlung
Leitsatz:Es ist nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, eine Anhäufung von Waffen, die eine hinreichende, für den Begriff einer (kulturhistorisch bedeutsamen) Waffensammlung erforderliche Abgrenzung, Thematisierung und Systematisierung nicht erkennen lässt, daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihr evtl. eine oder mehrere Untergruppen herausfiltern lassen, die für sich gesehen als Waffensammlung(en) im Sinne des Gesetzes bewertet werden und ggf. den Hinzuerwerb weiterer, unter ihre Kategorie(n) fallenden Waffen rechtfertigen könnten. Das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen, ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 UZ 1643/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11889/03.OVG vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Ansammlung, Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Erlaubnis, Kurzwaffe, Motivation, Pistole, Qualifikation, Sammelthema, Sammelverhalten, Sammlung, Sammlerbefähigung, Sammlungsbefähigung, Schusswaffe, Selbstladepistole, Waffe, Waffenbesitzkarte, Waffenrecht, Waffensammlung, Zuverlässigkeit
Stichwort:Waffensammlung
Leitsatz:1. Bei der Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.v. § 17 WaffG 2002 können die von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden.

2. Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es nicht, dass das Thema der Waffensammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ-RR 2003, 432).

3. Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11889/03.OVG

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 229/03 vom 08.07.2003

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Waffenbesitzkarte, Waffensammlung, Untätigkeitsklage
Stichwort:Waffensammlung
Leitsatz:Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zwecke des Aufbaus einer historischen Waffensammlung ist als Streitwert das Doppelte des Auffangwertes festzusetzen.

Der Streitwert ist nicht schon deshalb zu vermindern, weil die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben worden ist (wie Beschl. vom 02.08.2000 - 2 S 295/00).
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 229/03

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.02 vom 10.10.2002

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Waffensammlung, Bedürfnis, Ernsthaftigkeit, sammlungsspezifische Kenntnisse.
Stichwort:Waffensammlung
Leitsatz:Die Erteilung einer Sammler-Waffenbesitzkarte setzt sammlungsspezifische Kenntnisse des Antragstellers voraus, von deren Vorliegen sich die zuständige Behörde nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zu überzeugen hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 9.02


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