JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Waffenrecht
| Rechtsgebiete: | HundeVO |
| Schlagworte: | gefährlicher Hund, Halteerlaubnis, Hunderasse, Neuerteilung, Verlängerung, Wesensprüfung |
| Stichwort: | Waffenrecht |
| Leitsatz: | Gegen die Rechtsgültigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -). Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde - bei gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz HundeVO nach Ablauf von zwei Jahren - ist die Halteerlaubnis auf Antrag neu zu erteilen, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 HundeVO bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Nachweis einer positiven Wesensprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO ist im Falle der Neuerteilung der Halteerlaubnis nur dann erbracht, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Wesensprüfung des Hundes im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis nachgewiesen wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 3367/04 | |
| Rechtsgebiete: | AWaffV, EGV, WaffG 2002 |
| Schlagworte: | Auslandsjäger, Bedürfnis, Jagdschein, Jäger, Sachkunde, Schusswaffe |
| Stichwort: | Waffenrecht |
| Leitsatz: | 1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. 2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend. 3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus. Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen. 4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 334/04 | |
| Rechtsgebiete: | WaffG |
| Schlagworte: | Auflage, Ausscheiden, Mitteilung, Schießsportverein, Sportschütze, Waffenbesitzkarte |
| Stichwort: | Waffenrecht |
| Leitsatz: | Eine Waffenbesitzkarte darf mit der Auflage, der Inhaber habe seinen Austritt aus dem Schießsportverein unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gemäß § 9 Abs. 2 Waffengesetz nur verbunden werden, wenn dies neben der Verpflichtung des Schießsportvereins gemäß § 15 Abs. 5 Waffengesetz bei sachgerechter Ermessensausübung erforderlich ist, um die Kenntnis der zuständige Behörde von dem Austritt des Sportschützen sicherzustellen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 1869/05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, WaffG |
| Schlagworte: | nachträgliche waffenrechtliche Auflage, Lebensgefährte, psychische Erkrankung, Sicherheitsstandard, Aufbewahrungspflicht, Waffenbesitz |
| Stichwort: | Waffenrecht |
| Leitsatz: | Eine nachträgliche waffenrechtliche Auflage gem. § 9 Abs. 2 WaffG gegenüber dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Waffen außerhalb der Wohnung bei einer berechtigten Person unterzubringen, kann geboten sein, wenn in der Person des Lebensgefährten begründete Tatsachen (hier: dessen psychische Erkrankung) einen höheren Sicherheitsstandard gebieten. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 946/05 | |
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