Das Bundeskriminalamt ist nicht zur Einstufung eines Gegenstandes als verbotene Waffe durch Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG befugt, wenn sich die Eigenschaft des Gegenstandes als Schusswaffenzubehör nicht aus seiner Konstruktion oder Bauart, sondern erst aus seiner Verwendung ergibt (hier: als Zielscheinwerfer verwendbare Lampen).
1. Bei der Feststellung der Verfügbarkeit des erforderlichen Eigenkapitals für die Aufnahme und den Betrieb eines Taxenunternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV bleibt die aus dem Kauf des Taxenfahrzeugs herrührende Darlehensverbindlichkeit außer Ansatz, solange das Fahrzeug an den Darlehensgeber sicherungsübereignet und der jeweilige Zeitwert des Fahrzeugs nicht geringer ist als die Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensverbindlichkeit.
2. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV erfordert es nicht, die Einhaltung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Unternehmers (hier aus §§ 146, 147 AO) zu belegen.
3. Bei der Prüfung, ob ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vorliegt, steht der Genehmigungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu.
4. Dass auch ein alleinfahrender Ein-Wagen-Unternehmer zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus §§ 146, 147 AO sogenannte Schichtzettel führen müsse, ist im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 (BStBl. II 2004, 599) nicht ausdrücklich entschieden.
5. Sieht die Genehmigungsbehörde trotz Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen angenommener schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten (hier: aus §§ 146, 147 AO), dürfte sie gehalten sein, insoweit eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt zu richten.
6. Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO es rechtfertigen, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Insoweit dürften sich die Maßstäbe übertragen lassen, die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gelten.
In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07) legt der Senat beim Widerruf von Waffenbesitzkarten als Streitwert grundsätzlich (nur noch) den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde unabhängig von der Zahl der wirderrufenen Waffenbesitzkarten. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragenen Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen sind jeweils 750,00 Euro anzusetzen.
Für in Waffenbesitzkarten eingetragene Munitionserwerbsberechtigungen ist unabhängig von der Anzahl der Berechtigungen grundsätzlich ein Streitwert von 1.500,00 Euro anzusetzen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG kann grundsätzlich nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Persönlichkeit des Betroffenen widerlegt werden.
Die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenhandelserlaubnis lässt sich nur dann aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Ehegatten herleiten, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Waffenhandels Einfluss nehmen wird. Es erscheint rechtlich bedenklich, eine solche Tatsache darin zu sehen, dass der Ehegatte in der Vergangenheit Einfluss auf die Waffenhandelsgeschäfte genommen hat, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Umstände, die seine Unzuverlässigkeit begründen, dem Ehepartner (Inhaber der Erlaubnis) bekannt waren.
Zu den Verurteilungen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließen, gehören (nach dem Ergebnis summarischer Prüfung) nicht auch ausländische Strafurteile. Gleiches gilt für die regelhafte Vermutung der Unzuverlässigkeit in Anknüpfung an strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.
Den Vorschriften in §§ 56 Abs. 1, 54 BZRG kann eine Gleichsetzung eingetragener ausländischer Strafurteile mit deutschen Strafurteilen mit Wirkung für die gesamte deutsche Rechtsordnung nicht entnommen werden.
Allein die Tatsache, dass eine strafrechtliche Verurteilung die für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG erforderliche Mindeststrafe nicht erreicht, schließt es nicht aus, das zugrunde liegende Verhalten bei der Prüfung der ausnahmslos anzunehmenden Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG heranzuziehen.
Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, deren Vorliegen ein Erteilungsermessen der Ausländerbehörde erst eröffnet.
Unter Berücksichtigung des Regelbeispiels in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen in § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen.
Schon unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 war der in der Aufbewahrung einer geladenen Schusswaffe in der Wohnung zum Ausdruck kommende besonders sorglose Umgang mit Waffen und Munition als Tatsache anerkannt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers rechtfertigen kann.
Schließt eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend aus, so steht sie der Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ebenfalls zwingend entgegen.
Das Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage - fest installiert sind.
Sportschützen dürfen auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG 2002 (erleichterter Waffenerwerb aufgrund "Gelber Waffenbesitzkarte") in der Regel binnen sechs Monaten nicht mehr als zwei Waffen erwerben.
Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt.
1. Der "Spezialist" muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen. Er muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann.
2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als "Spezialist" schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.
3. Es ist ein Unterschied, ob ein Gewerbetreibender marktschreierisch seine Ware anpreist oder ein Rechtsanwalt seine Leistungen als Organ der Rechtspflege.
4. Der "Spezialist" ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus den Entscheidungen des BVerfG (NJW, 2004, 2656) und des OLG Nürnberg (BeckRS 2007, 07073) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.
5. Die Rechtsanwaltskammern sind - wie jeder Berufskollege - befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als "Spezialist" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
6. "Spezialisten" wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen, beispielsweise "Spezialist für Waffenrecht" oder "Spezialist für Unterhaltsrecht".
Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist auch dann nach den verschärften Maßstäben des Waffengesetzes 2002 geboten, wenn die Waffenbesitzkarte unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilt worden ist und danach, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache eingetreten ist.
Zur waffenrechtlichen Einordnung einer zum Spiel bestimmten Federdruckpistole, ("Soft-Air-Pistole") aus der Geschosse mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule verschossen werden können
Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die auf strafrechtlichen Verurteilungen beruht, kann nur durch tatbezogene Umstände entkräftet werden; dies gilt auch hinsichtlich der Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen. Solche Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Prognose über seine Kraftfahreignung wieder erteilt wird.
Im Approbationwiderrufsverfahren besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich keine Veranlassung, die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen mehrfachen (Abrechnungs-)Betrugs erneut zu überprüfen, wenn ein Arzt den Strafbefehl in Kenntnis aller möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen durch Zurücknahme des dagegen eingelegten Einspruchs akzeptiert hat. Dies gilt erst recht, wenn dem Arzt - wie hier - der Strafbefehl vorab als Erstentwurf zur Kenntnis gebracht worden ist.
Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind.
Die Rechtslage seit 1. April 2003 unterscheidet sich damit von dem bis dahin geltenden früheren Rechtszustand. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. stellte seinerzeit allein darauf ab, ob ein Betroffener wegen bestimmter, im Einzelnen genannter strafrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen rechtskräftig verurteilt wurde. Hierunter fiel nach VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 S 822/96 -, DÖV 1997, 257 = NVwZ-RR 1997, 414) auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB.
1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ist - entgegen dem insoweit nicht differenzierenden Vorschlag in Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - mit dem Auffangwert anzunehmen.
1. Die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz.
2. Der Überprüfung der persönlichen Eigenschaften gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen auch Inhaber von Jagdscheinen.
Das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG (innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden) gilt auch für Waffen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG.
1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll.
Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen.
Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.
2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wirdd durch das Führen eines Kraffahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Vollziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet werden.
Eine wissenschaftlich-technische Sammlung i. S. d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG ist ein Unterfall der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung und muss daher auch deren Charakteristika erfüllen.
Auch eine unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten zusammengestellte Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam i. S. d. § 17 Abs. 1 WaffG nur sein, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag; daran fehlt es, wenn eine solche Sammlung nur an spezielle technische Neuerungen in Details eines Grundmodells eines bestimmten Waffenherstellers anknüpft.
Gegen die Rechtsgültigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO, wonach bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse eine Gefährlichkeit vermutet wird, bestehen nach wie vor keine Bedenken (im Nachgang zu Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 -).
Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde - bei gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz HundeVO nach Ablauf von zwei Jahren - ist die Halteerlaubnis auf Antrag neu zu erteilen, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 HundeVO bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Der Nachweis einer positiven Wesensprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO ist im Falle der Neuerteilung der Halteerlaubnis nur dann erbracht, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Wesensprüfung des Hundes im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis nachgewiesen wird.