Nach der für Altverfahren nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 96 a Abs. 1 ThürVwVfG i.d.F. des ÄndG vom 25.11.2004 (GVBl. S. 853) noch maßgeblichen früheren Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG war die Anwendung des § 80 ThürVwVfG im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren ausgeschlossen; der Widerspruchsführer hatte danach bei erfolgreichem Abschluss eines kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahrens keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
Aus Gründen der Waffengleichheit und der Vermeidung eines prozessualen Ungleichgewichts kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO auch dann geboten sein, wenn dem durch die Tat Verletzten zwar kein Rechtsanwalt nach den §§ 397 a, 406 g Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet worden ist, er sich eines solchen aber auf eigene Kosten bedient.
Soll die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO Anlass für die nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen weiteren Beteiligten sein, so vermag dies wiederum nicht auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ersteren zu rechtfertigen. Andernfalls hätten es die Verfahrensbeteiligten in der Hand, in Fällen dieser Art die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in jedem Falle zu erzwingen.