Sportschützen dürfen auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG 2002 (erleichterter Waffenerwerb aufgrund "Gelber Waffenbesitzkarte") in der Regel binnen sechs Monaten nicht mehr als zwei Waffen erwerben.
1. Waffen- und Jagdscheininhaber sind vom Erfordernis der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe (Kleiner Waffenschein) nicht ausgenommen.
2. Im Klageverfahren gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist das Interesse des Klägers gem. § 52 Abs. 1 GKG am Fortbestand der Erlaubnisse mit 25.000 Euro anzunehmen, wenn sich bei Berechnung des Streitwertes nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) ein höherer Betrag als 25.000 Euro ergäbe.
Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist auch dann nach den verschärften Maßstäben des Waffengesetzes 2002 geboten, wenn die Waffenbesitzkarte unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilt worden ist und danach, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache eingetreten ist.
Eine Waffenbesitzkarte darf mit der Auflage, der Inhaber habe seinen Austritt aus dem Schießsportverein unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gemäß § 9 Abs. 2 Waffengesetz nur verbunden werden, wenn dies neben der Verpflichtung des Schießsportvereins gemäß § 15 Abs. 5 Waffengesetz bei sachgerechter Ermessensausübung erforderlich ist, um die Kenntnis der zuständige Behörde von dem Austritt des Sportschützen sicherzustellen.
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache (hier: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1. April 2003) eingetreten ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hätten führen müssen, ist allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen. Auch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Waffengesetzes, welche vor der Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auslösten, sind - sofern einschlägig - bei Entscheidungen über den Widerruf einer Waffenbesitzkarte seit dem 01.04.2003 zu berücksichtigen.
Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).
1. Bei der Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.v. § 17 WaffG 2002 können die von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden.
2. Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es nicht, dass das Thema der Waffensammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ-RR 2003, 432).
3. Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.
2. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist Gebührenschuldner der für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung anfallenden Gebühr, da er die Vornahme dieser Amtshandlung veranlasst hat.
Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zwecke des Aufbaus einer historischen Waffensammlung ist als Streitwert das Doppelte des Auffangwertes festzusetzen.
Der Streitwert ist nicht schon deshalb zu vermindern, weil die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben worden ist (wie Beschl. vom 02.08.2000 - 2 S 295/00).
1. Der Waffenschein stellt wie die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar (im Anschluß an Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325).
2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht die Erteilung von Waffenscheinen auf den Namen ihres Geschäftsführers beanspruchen oder im Wege der Prozeßstandschaft erstreiten. Auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestellte Waffenbesitzkarten können nicht gegenüber der Gesellschaft zurückgenommen oder widerrufen werden.
Urteil des 1. Senats vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 C 17.98 -
I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG A 1 K 559/96 -
II. OVG Magdeburg vom 15.07.1998 - Az.: OVG A 2 S 5/98 -
Wer eine gemäß § 59 WaffG anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Schußwaffe von Todes wegen erwirbt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG.
Urteil des 1. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 21.98 -
I. VG Düsseldorf vom 14.11.1996 - Az.: VG 18 K 7940/95 -
II. OVG Münster vom 20.08.1998 - Az.: OVG 20 A 406/97 -