1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.
2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.
Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.
1. Bei der Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.v. § 17 WaffG 2002 können die von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden.
2. Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es nicht, dass das Thema der Waffensammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ-RR 2003, 432).
3. Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.
1. Die beigeladene Verbandgemeinde kann die für die Zulässigkeit ihrer Berufung erforderliche materielle Beschwer nicht daraus ableiten, dass das angefochtene Urteil die ihr ihren Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nachteilig berührt (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.12.2001, AS 29, 243). Sie kann jedoch geltend machen, in ihrer beamtenrechtlichen Direktionsbefugnis nachteilig berührt zu werden, wenn das angefochtene Urteil Einschränkungen bei den Einsatzmöglichkeiten ihrer Beamten zur Folge hat.
2. Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wegen überdurchschnittlicher Gefährdung durch Angriffe auf Leib oder Leben besteht nicht, wenn das Führen einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht erforderlich ist, weil Änderungen im Verhalten des Betroffenen sowie andere Schutzvorkehrungen durch Dritte zumutbar und geboten sind.
2. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist Gebührenschuldner der für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung anfallenden Gebühr, da er die Vornahme dieser Amtshandlung veranlasst hat.
Wenn die Verwaltungsbehörde einem Waffensammler erlaubt, einen ganz bestimmten Typ einer Waffe zu sammeln, können hierunter bei einer technisch-wissenschaftlichen Ausrichtung der Sammlung oder bei einer Sammlung unter kulturhistorischen Aspekten auch solche Waffen als Sammlerstücke fallen, die nicht im Ursprungsland der Waffe gefertigt oder im von der Erlaubnis bestimmten Zeitraum tatsächlich verwendet wurden.
1. Der zur Straße hin offene Vorplatz einer zu einem Wohnhaus gehörenden Garage ist weder der Wohnung zuzurechnen noch steht er einem befriedeten Besitztum gleich.
2. Aus dem Schutzzweck des Waffenrechts kann sich eine im Verhältnis zu den Tatbestandsbegriffen des Hausfriedensbruchs strengere teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben.
Fehlen Ausführungen zum gesamten Bild des Täters und sein gesamtes Verhalten zur Tat, so bieten die Feststellungen zur Schuldfrage keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Deswegen ist eine Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgenentscheidung unwirksam.
Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG umfaßt auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung.
Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG umfaßt auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung.
Polizeibeamte, deren sichere Waffenbesitz außerhalb des Dienstes wegen Alkoholgenusses nicht gewährleistet ist, können gegen das Waffengesetz verstoßen.
Nennt der Amtsrichter im Formblatt für die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht den Namen des Angeklagten so ist der Eröffnungsbeschlusses unwirksam.
Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt.
BGH, Urt. vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 -
LG Kiel
1. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, die aber als wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs. 1 und 2 WaffG erfaßt sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriften des Waffengesetzes (hier: Griffstücke von Maschinenpistolen).
2. Wesentliche Teile von Schußwaffen werden den Schußwaffen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 WaffG auch dann gleichgestellt, wenn es sich um tragbare Schußwaffen handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen und auf die die in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Vorschriften des Waffengesetzes anwendbar sind.
BGH, Urt. vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 267/00 -
LG Hildesheim
Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandenraubes sein, wenn es am Tatort an der Ausführung des Raubes unmittelbar beteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Raub von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird (Fortführung von BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 334/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
BGH, Urt. vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 -
LG Frankfurt am Main
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999
Setzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige, aufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so verwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -
LG Regensburg
Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist, zuzustimmen.
Aktenzeichen: 2 AZR 55/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 55/99 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 3 (7) Ca 3176/97 -
Urteil vom 25. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 19 Sa 853/98 -
Urteil vom 02. November 1998
Der Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels setzt nicht voraus, daß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.
BGH, Beschl. vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 -
LG Kiel
1. Der das Hauptverfahren eröffnenden Strafkammer steht bei der Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern kein Ermessen zu; sie verfügt jedoch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Umfang und Schwierigkeit der Sache über einen weiten Beurteilungsspielraum. Hat sie diesen in unvertretbarer Weise überschritten und damit objektiv willkürlich die Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern beschlossen, so kann der Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GVG die Revision begründen.
2. Für eine solche Verfahrensrüge gelten die Präklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO entsprechend.
BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 -
LG Mönchengladbach
StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F:
Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schußwaffe).
BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 -
LG Landshut
StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB i.d.F. des 6. StrRG § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b, Abs. 2 Nr. 1 F
Als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB nF nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene Gas-/Schreckschußpistole).
BGH, Urt. Vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 -
LG Stuttgart