1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).
2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.
3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.
4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.
5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
1. Die vertraglich vereinbarte Lufttransportstrecke bestimmt, in welcher Fassung das Warschauer Abkommen Platz greift, weshalb sich gegebenenfalls auch ein deutscher Luftfrachtführer auf die Haftungsbeschränkung des MP4 berufen kann.
2. Soweit das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 28 Abs. 4 EGBGB mangels Vorliegens aller dort genannten Tatbestandsmerkmale bestimmt werden kann, bestimmt sich das Rechtsstatut ausschließlich nach Artikel 28 Abs. 1 EGBGB.
3. Findet auf eine internationale Luftgüterbeförderung das WA/HP/MP 4 sachlich-rechtlich Anwendung, so eröffnet Artkel 28 WA/HP bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch einen Gerichtsstand in einem Staat, der nur das WA/HP, nicht aber auch MP4 ratifiziert hat.
4 . Welchem Wert 17 Sonderziehungsrechte i.S. Art. 22 WA/HP/MP 4 in der Landeswährung des Vertragsstatuts entsprichen, ergibt sich aus dem Umrechnungskurs SZR zur Landeswährung am Tag, an dem die mündliche Verhandlung im Erkenntnisverfahren geschlossen wird.
Die in § 314 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Berufung gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt