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Wählerwillen

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 876/07 vom 06.05.2008

1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.

3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 746/07 vom 06.05.2008

1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von Ausschussmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) abwendbar.

2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach den aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.02 vom 08.04.2003

Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.

Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters angewendet werden muss.

Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

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